Artikel 5 VO (EU) 2021/1236

(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Zusätzliches nationales Prüfverfahren

Werden nach dem Austausch zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 wesentliche Änderungen an der Produktspezifikation vorgenommen, so veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat diese Änderungen in angemessener Weise, damit jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch einlegen kann, bevor der Kommission die neue Fassung des Einzigen Dokuments übermittelt wird.

In Fällen, in denen ein zusätzliches nationales Einspruchsverfahren durchzuführen ist, kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats die Frist für die Stellungnahme gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 um bis zu sechs Monate verlängern.

Die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation wird aktualisiert und führt zur konsolidierten Fassung der vorgeschlagenen Produktspezifikation.

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