Artikel 4 VO (EU) 2021/1236

(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787) Geografisches Gebiet

Das geografische Gebiet gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787 wird in der Produktspezifikation soweit möglich unter Bezugnahme auf physische oder Verwaltungsgrenzen so präzise abgegrenzt, dass keine Unklarheiten entstehen können.

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