Artikel 3 VO (EU) 2021/1236
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Einziges Dokument
(1) Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787 muss das Einzige Dokument knapp gefasst sein und darf — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — nicht mehr als 2500 Wörter enthalten.
(2) Betrifft der Antrag ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat, so muss das Einzige Dokument nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird.
(3) Betrifft der Antrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss die Behörde des Drittlands oder ein in einem Drittland ansässiger Antragsteller das Muster für das Einzige Dokument in Anhang I verwenden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einzige Dokumente, für die ein Antrag auf Veröffentlichung gemäß Artikel 50 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/787 gestellt wurde.
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