Artikel 2 VO (EU) 2021/1236

(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Gemeinsame Anträge

(1) Für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 müssen in Bezug auf gemeinsame Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe die Anforderungen in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/787 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 in allen betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 gilt für alle betroffenen Mitgliedstaaten.

(2) Einschlägige Mitteilungen oder Beschlüsse der Kommission werden an den Mitgliedstaat, die Behörde des Drittlands oder einen in einem Drittland ansässigen Antragsteller übermittelt, der bzw. die bei der Kommission einen gemeinsamen Antrag gemäß Absatz 1 einreicht.

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