Artikel 12 VO (EU) 2021/1236

(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/787) Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Hersteller einer Spirituose mit geografischer Angabe” bzw. „Verarbeiter einer Spirituose mit geografischer Angabe” (im Folgenden der „Hersteller” bzw. der „Verarbeiter” ) ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in der Produktspezifikation der entsprechenden geografischen Angabe erfasst ist.

(2) Jeder Hersteller oder Verarbeiter, der die Vorschriften gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 einhält, hat Anspruch auf Erfassung im System der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung. Der Hersteller oder Verarbeiter meldet seine Tätigkeit der zuständigen Behörde gemäß Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787.

(3) Wird im Rahmen der Kontrolle gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2019/787 festgestellt, dass ein Erzeugnis der Produktspezifikation für ein Erzeugnis mit einer gemäß der genannten Verordnung geschützten geografischen Angabe entspricht, so wird

a)
dem Hersteller oder Verarbeiter eine Bescheinigung über die Einhaltung der Produktspezifikation ausgestellt; es kann sich dabei um eine beglaubigte Kopie handeln. Die Bescheinigung muss in elektronischer Form vorliegen und kann auf einer Website abgelegt werden, die dem Hersteller oder Verarbeiter zugänglich ist und von der er die Bescheinigung herunterladen kann. In der Bescheinigung ist ihr Ausstellungsdatum anzugeben. Ein Hersteller oder Verarbeiter, der Inhaber einer Bescheinigung ist, legt diese allen amtlichen Kontroll- oder anderen Vollzugsbehörden vor. Er kann die Bescheinigung auch der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen Zertifizierungsnachweis verlangt. Die Bescheinigung muss in lateinischen Buchstaben abgefasst oder mit einer Transkription oder Transliteration in lateinischen Buchstaben versehen sein; oder
b)
der Hersteller oder Verarbeiter in eine von der zuständigen Behörde erstellte Liste der zugelassenen Erzeuger oder Verarbeiter aufgenommen. Ein Nachweis über die Aufnahme in die Liste ist jedem in die Liste aufgenommenen Hersteller oder Verarbeiter zur Verfügung zu stellen; es kann sich dabei um einen einschlägigen Auszug aus der vollständigen Liste handeln. Der Nachweis über die Aufnahme in die Liste muss in elektronischer Form vorliegen und kann auf einer Website abgelegt werden, die dem Hersteller oder Verarbeiter zugänglich ist und von der einen amtlichen Auszug aus der Liste herunterladen kann. Im Nachweis über die Aufnahme in die Liste ist ihr Datum anzugeben. Der Hersteller oder Verarbeiter legt den Nachweis über die Aufnahme in die Liste auf Verlangen jeder amtlichen Kontrollstelle oder sonstigen Vollzugsbehörde vor. Er kann den Nachweis über die Aufnahme in die Liste auch der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen entsprechenden Nachweis verlangt. Der Nachweis über die Aufnahme in die Liste muss in lateinischen Buchstaben abgefasst oder mit einer Transkription oder Transliteration in lateinischen Buchstaben versehen sein.

(4) Die Bescheinigung und der Nachweis über die Aufnahme in die Liste gemäß Absatz 3 werden auf der Grundlage einer Risikobewertung regelmäßig aktualisiert. Die Bescheinigung und der Nachweis über die Aufnahme in die Liste müssen die folgenden Mindestangaben enthalten:

a)
den Namen der geschützten geografischen Angabe;
b)
die Spirituosenkategorie;
c)
die Herstellernummer (fakultativ);
d)
den Firmennamen und die Kontaktdaten des Herstellers oder Verarbeiters;
e)
den Firmennamen oder die offizielle Bezeichnung und die Kontaktdaten der Kontrollstelle oder der für die Aufnahme in die Liste zuständigen Behörde;
f)
die Tätigkeit des Herstellers oder Verarbeiters, für die er die Bescheinigung erhält bzw. in die Liste aufgenommen wird, d. h. „Herstellung” , „Verarbeitung” , „Abfüllung (Verpackung)” und/oder „Sonstiges” (nähere Angabe);
g)
das Ausstellungsdatum der Bescheinigung oder das Datum der Aufnahme in die Liste;
h)
die Unterschrift, das Siegel oder das Zeichen der Kontrollstelle oder der für die Aufnahme in die Liste zuständigen Behörde, gegebenenfalls in elektronischer Form.

(5) Verliert ein Hersteller oder Verarbeiter den Anspruch auf die Bescheinigung oder wird er aus der Liste gestrichen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Hersteller oder Verarbeiter die Bescheinigung oder den Nachweis über die Aufnahme in die Liste nicht weiter vorzeigen oder nutzen kann.

(6) Zur Erleichterung des freien Verkehrs innerhalb der Union können Stellen, die Bescheinigungen ausstellen, und Behörden, die für die Aufnahme in die Liste gemäß Absatz 3 zuständig sind, das Muster in Anhang IX verwenden.

(7) Was Erzeugnisse aus Drittländern angeht, so legt ein Hersteller oder Verarbeiter, dessen Erzeugnis mit einer eingetragenen geografischen Angabe in die Union eingeführt wird, dem Einführer des Erzeugnisses in der Union auf Verlangen einen von der nationalen Kontrollstelle oder Zertifizierungsstelle des betreffenden Drittlands ausgestellten Nachweis darüber vor, dass er als Hersteller oder Verarbeiter des Erzeugnisses mit der betreffenden geografischen Angabe zertifiziert ist.

Der Zertifizierungsnachweis kann eine Bescheinigung oder ein Nachweis über die Aufnahme in die Liste als zugelassener Hersteller oder Verarbeiter sein und direkt von der vorgenannten nationalen Kontrollstelle oder Zertifizierungsstelle vorgelegt werden. Der Zertifizierungsnachweis kann in Papierform oder in elektronischer Form erstellt werden. Er muss in einer Amtssprache der Union abgefasst oder von einer Übersetzung in eine Amtssprache der Union begleitet sein, deren Schriftzeichen in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, leicht verstanden bzw. gelesen werden können. An dem Tag, an dem er dem Einführer vorgelegt wird, darf er nach den Rechtsvorschriften des Drittlands nicht abgelaufen sein.

(8) Der Einführer legt den Zertifizierungsnachweis gemäß Absatz 7 auf Verlangen den Zollbehörden oder anderen Behörden in der EU vor, die für die Kontrolle geografischer Angaben auf Erzeugnissen, die zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet oder auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, zuständig sind. Der Einführer kann den Zertifizierungsnachweis auch der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen entsprechenden Nachweis verlangt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.