Artikel 13 VO (EU) 2021/1236

(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Mitteilungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, Drittländern und sonstigen Akteuren

(1) Die für die Durchführung von Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung erforderlichen Unterlagen und Informationen werden der Kommission wie folgt übermittelt:

a)
von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die von der Kommission bereitgestellten digitalen Systeme vorbehaltlich Absatz 2;
b)
von den zuständigen Behörden und Herstellern aus Drittländern sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/787 ein berechtigtes Interesse haben, per E-Mail unter Verwendung der Muster in den Anhängen I bis VIII.

Für die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten die Grundsätze und Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission Einsprüche, Einspruchsbegründungen und Mitteilungen über das Ergebnis der Konsultationen gemäß Artikel 6 und Löschungsanträge gemäß Artikel 10 per E-Mail.

(3) Informationen werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der Kommission über die von der Kommission gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bereitgestellten digitalen Systeme mitgeteilt und zur Verfügung gestellt. Informationen im Rahmen der Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 werden den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und antragstellenden Vereinigungen aus Drittländern sowie natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/787 ein berechtigtes Interesse haben, von der Kommission per E-Mail übermittelt.

(4) Für die amtliche Kommunikation im Zusammenhang mit geografischen Angaben für Spirituosen teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kontaktstelle mit, wobei die Bezeichnung der Dienststelle und ihre Postanschrift, eine funktionale E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Dienststelle anzugeben ist. Die Mitgliedstaaten halten diese Kontaktstellen auf dem neuesten Stand. Die Daten dürfen nur amtliche Funktionen und Dienststellen enthalten. Es dürfen keine natürlichen Personen oder personenbezogenen Daten angegeben sein, die ansonsten in Anschriften, Kontaktdaten oder sonstigen Datensätzen enthalten sein können.

Die Kommission führt und bewahrt die vollständige Liste dieser Kontaktstellen auf; sie kann sie teilen, öffentlich zugänglich machen und in regelmäßigen Abständen ihren eigenen Dienststellen, anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie allen in der Liste aufgeführten Kontaktstellen zur Verfügung stellen. Die Kommission kann verlangen, dass die betreffenden Daten über von der Kommission bereitgestellte digitale Systeme übermittelt werden.

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