ANHANG IX VO (EU) 2021/1236
AMTLICHE BESCHEINIGUNG ODER AMTLICHER NACHWEIS ÜBER DIE AUFNAHME IN DIE LISTE DER HERSTELLER ODER VERARBEITER, DEREN TÄTIGKEIT DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GEOGRAFISCHEN ANGABE (G. A.) IM SPIRITUOSENSEKTOR ENTSPRICHT, GEMÄß ARTIKEL 12 ABSATZ 3 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU)2021/1236DER KOMMISSION(1)
Mit diesem Dokument wird bescheinigt, dass der Hersteller oder Verarbeiter zertifiziert ist, ein Erzeugnis mit einer gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geschützten geografischen Angabe (g. A.) zu bezeichnen. | |
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Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission vom 12. Mai 2021 mit Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung, die Verwendung des Logos und die Kontrolle (ABl. L 270).
- (*)
Pflichtfelder
- (2)
Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
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