Artikel 1 VO (EU) 2021/1248
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In der vorliegenden Verordnung sind die Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Tierarzneimittel festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt für Inhaber einer Herstellungserlaubnis, die den Großhandelsvertrieb mit den unter diese Herstellungserlaubnis fallenden Tierarzneimitteln durchführen, sowie für Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis, einschließlich derjenigen, die im Rahmen bestimmter Zollregelungen, z. B. Freizonen oder Zolllager, niedergelassen oder tätig sind.
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