Artikel 22 VO (EU) 2021/1248
Überprüfung der Eignung und Zulassung von Kunden
(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen nehmen erste und gegebenenfalls regelmäßige Überprüfungen vor, um festzustellen, ob ihre Kunden die Anforderungen gemäß Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 erfüllen. Dies kann das Ersuchen um Kopien der Genehmigungen gemäß nationalem Recht, über die der Kunde verfügt, die Überprüfung des Status auf der Website der zuständigen Behörde sowie das Ersuchen um Nachweise der Qualifikationen oder Befugnisse nach nationalem Recht umfassen.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen überwachen ihre Transaktionen und gehen jeder Unregelmäßigkeit in den üblichen Verkaufsmustern für Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen oder andere Gefahrstoffe nach. Ungewöhnliche Verkaufsmuster, die auf eine Abzweigung oder einen Missbrauch von Tierarzneimitteln hindeuten können, werden untersucht und erforderlichenfalls den zuständigen Behörden gemeldet.
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