Artikel 21 VO (EU) 2021/1248

Überprüfung der Eignung und Zulassung von Lieferanten

(1) Stammen die Tierarzneimittel von einer in Artikel 1 Absatz 2 genannten Person, überprüft der die Produkte empfangende Großhändler, ob der Lieferant die gute Vertriebspraxis für Tierarzneimittel im Sinne der vorliegenden Verordnung einhält und über eine Genehmigung verfügt. Diese Informationen werden von den zuständigen nationalen Behörden eingeholt oder aus der in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Datenbank der Union für Herstellung, Einfuhr und Großhandelsvertrieb beschafft. Vor jeglicher Beschaffung von Tierarzneimitteln erfolgt eine geeignete Überprüfung der Eignung und Zulassung der Lieferanten. Dieser Prozess wird mittels eines Verfahrens kontrolliert und die Ergebnisse werden aufgezeichnet und gemäß den Grundsätzen des Qualitätsrisikomanagements regelmäßig überprüft.

(2) Bevor ein Großhändler ein Vertragsverhältnis mit einem neuen Lieferanten eingeht, führen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen sogenannte Due-Diligence-Prüfungen durch, um Eignung, Kompetenz und Zuverlässigkeit der anderen Partei zu bewerten. Folgendes ist bei den Due-Diligence-Prüfungen zu berücksichtigen:

a)
Ansehen oder Zuverlässigkeit des Lieferanten;
b)
Angebote von Tierarzneimitteln, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Fälschung höher ist;
c)
Angebote über große Mengen an Tierarzneimitteln, die im Allgemeinen nur in begrenzter Menge zur Verfügung stehen;
d)
ungewöhnlich hohe Vielfalt an Tierarzneimitteln, die vom Lieferanten gehandhabt werden;
e)
ungewöhnlich niedrige Preise.

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