Artikel 24 VO (EU) 2021/1248

Lagerung

(1) Tierarzneimittel werden getrennt von anderen Produkten gelagert, welche diese möglicherweise verändern könnten, und vor den negativen Auswirkungen von Licht, Temperatur, Feuchtigkeit und anderen externen Faktoren geschützt. Besondere Aufmerksamkeit wird Produkten gewidmet, die besonderer Lagerbedingungen bedürfen.

(2) Angelieferte Tierarzneimittelbehälter werden, falls erforderlich, vor der Lagerung gereinigt. Alle Tätigkeiten, die an den eingehenden Waren durchgeführt werden, dürfen sich nicht auf die Qualität der Tierarzneimittel auswirken.

(3) Im Rahmen des Lagerverfahrens wird gewährleistet, dass geeignete Lagerbedingungen eingehalten werden und die Bestände angemessen gesichert werden können.

(4) Die Lagerbestände werden nach dem Prinzip „first expired — first out” (die Waren, deren Verfalldatum zuerst überschritten wird, verlassen das Lager zuerst) verwaltet. Ausnahmen werden dokumentiert.

(5) Tierarzneimittel werden so gehandhabt und gelagert, dass ein Austreten, Zu-Bruch-Gehen, eine Kontaminierung oder Verwechselung weitestgehend vermieden werden. Tierarzneimittel werden nicht direkt auf dem Boden gelagert, es sei denn, die Verpackung ist für eine solche Lagerung gedacht, beispielsweise bestimmte Flaschen für medizinische Gase.

(6) Tierarzneimittel, die kurz vor ihrem Verfalldatum liegen, werden sofort physisch oder, sofern ein vergleichbares elektronisches System verfügbar ist, mittels elektronischer Trennung aus dem verkaufsfähigen Bestand entfernt.

(7) Es werden regelmäßige Inventuren durchgeführt, wobei jeweils die nationalen rechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind. Unregelmäßigkeiten im Bestand werden untersucht und dokumentiert.

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