Artikel 25 VO (EU) 2021/1248

Vernichtung veralteter Tierarzneimittel

(1) Tierarzneimittel, die vernichtet werden sollen, werden angemessen gekennzeichnet, gesondert gelagert und verfahrensgemäß gehandhabt.

(2) Die Vernichtung von Tierarzneimitteln geschieht im Einklang mit den geltenden Anforderungen an Handhabung, Transport und Entsorgung solcher Produkte.

(3) Über alle vernichteten Tierarzneimittel werden für einen bestimmten Zeitraum, der in dem in Artikel 3 genannten Qualitätssicherungssystem bestimmt ist, Aufzeichnungen aufbewahrt.

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