Artikel 1 VO (EU) 2021/1256

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 werden die folgenden Nummern 55c bis 55e eingefügt:

55c.
„Nachhaltigkeitsrisiko” ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell negative Auswirkungen auf den Wert der Investition oder auf den Wert der Verbindlichkeit haben könnte;
55d.
„Nachhaltigkeitsfaktoren” Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
55e.
„Nachhaltigkeitspräferenzen” die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden sollte:

a)
ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) angelegt werden soll;
b)
ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates angelegt werden soll;
c)
ein Finanzinstrument, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen werden, vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt werden;

2.
Artikel 260 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu treffende Maßnahmen zur Bewertung und Handhabung des Risikos eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes von Versicherungs- oder Rückversicherungsverbindlichkeiten, das sich aus unangemessenen Annahmen in Bezug auf Bepreisung und Rückstellungsbildung aufgrund von internen oder externen Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsrisiken, ergibt;

b)
In Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer vi angefügt:

vi)
vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu treffende Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Nachhaltigkeitsrisiken im Zusammenhang mit dem Anlageportfolio angemessen erkannt, bewertet und gemanagt werden.

c)
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

(1a) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beziehen Nachhaltigkeitsrisiken in die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Bereiche und gegebenenfalls die anderen in Absatz 1 genannten Bereiche ein.

3.
Artikel 269 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Ermittlung und Bewertung sich abzeichnender Risiken und Nachhaltigkeitsrisiken.

b)
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

(1a) Von der Risikomanagementfunktion ermittelte sich abzeichnende Risiken und Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e sind Teil der in Artikel 262 Absatz 1 Buchstabe a genannten Risiken.

4.
Artikel 272 Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Auswirkungen von Inflation, rechtlichen Risiken, Nachhaltigkeitsrisiken, Veränderungen der Zusammensetzung des Unternehmensportfolios und Systemen zur Anpassung der von Versicherungsnehmern zu zahlenden Prämien nach oben oder nach unten je nach Schadensverlauf (Bonus-/Malus-Systeme) oder ähnlichen Systemen, die für spezifische homogene Risikogruppen eingeführt werden;

5.
In Artikel 275 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die Vergütungsleitlinien enthalten Angaben dazu, wie der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagementsystem Rechnung getragen wird.

6.
In Titel I Kapitel IX wird folgender Abschnitt 6 angefügt:

ABSCHNITT 6

Artikel 275a Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht

(1) Bei der Erkennung, der Messung, der Überwachung, dem Management, der Steuerung und dem Bericht der mit Anlagen verbundenen Risiken im Sinne von Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auch Nachhaltigkeitsrisiken.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, wie sich ihre Anlagestrategie und ihre Anlageentscheidungen langfristig auf Nachhaltigkeitsfaktoren auswirken könnten, und bilden in dieser Strategie und diesen Entscheidungen gegebenenfalls die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ab, denen gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission(***) beim Produktgenehmigungsverfahren Rechnung getragen wurde.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(**)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(***)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 1).

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