Artikel 2 VO (EU) 2021/1257

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

4.
„Nachhaltigkeitspräferenzen” die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines der folgenden Finanzprodukte in seine Anlage einbezogen werden sollte:

a)
ein Versicherungsanlageprodukt, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) angelegt werden soll;
b)
ein Versicherungsanlageprodukt, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) angelegt werden soll;
c)
ein Versicherungsanlageprodukt, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen werden, vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt werden;

5.
„Nachhaltigkeitsfaktoren” Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088;

2.
In Artikel 3 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

(1) Zum Zwecke der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/97, die bei der Durchführung von Versicherungsvertriebstätigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten auftreten und den Interessen eines Kunden, einschließlich seiner Nachhaltigkeitspräferenzen, schaden können, beurteilen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, ob für sie selbst, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit ihnen verbunden ist, ein Interesse am Ergebnis der Versicherungsvertriebstätigkeiten besteht, das die folgenden Kriterien erfüllt:

a)
Es stimmt nicht mit dem Interesse des Kunden bzw. potenziellen Kunden am Ergebnis der Versicherungsvertriebstätigkeiten überein;
b)
es kann das Ergebnis der Versicherungsvertriebstätigkeiten zum Nachteil des Kunden beeinflussen.

Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen verfahren auf die gleiche Weise, um Interessenkonflikte zwischen ihren Kunden zu ermitteln.

3.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Sie entsprechen den Anlagezielen des betreffenden Kunden bzw. potenziellen Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft und etwaigen Nachhaltigkeitspräferenzen;.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Informationen über die Anlageziele des Kunden bzw. potenziellen Kunden umfassen — soweit relevant — Informationen über den Zeitraum, in dem er die Anlage zu halten gedenkt, seine Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos, das Risikoprofil und den Zweck der Anlage sowie zusätzlich seine Nachhaltigkeitspräferenzen. Die Menge der gesammelten Informationen muss dem speziellen Typ des in Betracht gezogenen Produkts bzw. der in Betracht gezogenen Dienstleistung angemessen sein.

c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Ist keines der Produkte für den Kunden bzw. potenziellen Kunden geeignet, gibt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen bei der Erbringung von Beratung über ein Versicherungsanlageprodukt gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 keine Empfehlung ab.

Ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen empfiehlt Versicherungsanlageprodukte nicht als den Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden oder potenziellen Kunden entsprechend, wenn diese Versicherungsanlageprodukte diesen Präferenzen nicht entsprechen. Der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen erklären ihren Kunden oder potenziellen Kunden, aus welchen Gründen sie dies nicht tun, und zeichnen die Begründung auf.

Entspricht kein Versicherungsanlageprodukt den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden oder potenziellen Kunden und entscheidet sich der Kunde, seine Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen, so wird diese Kundenentscheidung einschließlich ihrer Begründung vom Versicherungsvermittler oder vom Versicherungsunternehmen aufgezeichnet.

4.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
den Anlagezielen des Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft und hinsichtlich der Frage, ob die Anlageziele des Kunden erreicht werden, indem seine Nachhaltigkeitspräferenzen berücksichtigt werden;

b)
in Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Anforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden oder potenziellen Kunden lassen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen unberührt.”

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(**)

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

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