Artikel 1 VO (EU) 2021/1257

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
sie tragen den Zielen, Interessen und Merkmalen der Kunden, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, Rechnung;.

2.
Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

Artikel 5 Zielmarkt

(1) Im Wege des Produktgenehmigungsverfahrens werden für jedes Versicherungsprodukt der Zielmarkt und die Gruppe geeigneter Kunden ermittelt. Der Zielmarkt wird in ausreichender Detailtiefe und unter Berücksichtigung der Merkmale, des Risikoprofils, der Komplexität und der Art des Versicherungsprodukts sowie seiner Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) ermittelt.

(2) Die Hersteller können, insbesondere in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte, Gruppen von Kunden ermitteln, deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Versicherungsprodukt generell nicht entspricht, außer wenn Versicherungsprodukte die in Absatz 1 genannten Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.

(3) Von den Herstellern konzipiert und vermarktet werden lediglich Versicherungsprodukte, die den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, der zum Zielmarkt gehörenden Kunden entsprechen. Bei der Beurteilung, ob ein Versicherungsprodukt für einen Zielmarkt geeignet ist, tragen die Hersteller dem Maß an Informationen, die den zum jeweiligen Zielmarkt gehörenden Kunden zugänglich sind, sowie der Finanzkompetenz dieser Kunden Rechnung.

(4) Die Hersteller stellen sicher, dass die an der Konzeption und Herstellung von Versicherungsprodukten beteiligten Mitarbeiter über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die verkauften Versicherungsprodukte sowie die Interessen, Ziele, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, und Merkmale der zum Zielmarkt gehörenden Kunden richtig zu verstehen.

Artikel 6 Produktprüfung

(1) Die Hersteller führen eine angemessene Prüfung ihrer jeweiligen Versicherungsprodukte durch, darunter gegebenenfalls auch Szenarioanalysen, bevor das Produkt auf den Markt gebracht oder erheblich angepasst wird oder falls sich der Zielmarkt beträchtlich ändert. Im Wege dieser Produktprüfung wird beurteilt, ob das Versicherungsprodukt über seine gesamte Lebensdauer den ermittelten Bedürfnissen, Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, und Merkmalen der zum Zielmarkt gehörenden Kunden entspricht. Die Hersteller unterziehen ihre Versicherungsprodukte einer qualitativen und je nach Art und Charakter des Versicherungsprodukts und des verbundenen Risikos der Benachteiligung des Kunden einer quantitativen Prüfung.

(2) Die Hersteller bringen Versicherungsprodukte nicht auf den Markt, wenn sich aus der Produktprüfung ergibt, dass diese den ermittelten Bedürfnissen, Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, und Merkmalen des Zielmarkts nicht entsprechen.

3.
In Artikel 7 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

(1) Die Hersteller überwachen kontinuierlich und überprüfen regelmäßig die von ihnen auf den Markt gebrachten Versicherungsprodukte, um Ereignisse zu ermitteln, die sich erheblich auf die wesentlichen Merkmale, den Risikoschutz oder die Garantien der Produkte auswirken können. Sie beurteilen die Versicherungsprodukte dahin gehend, ob sie weiterhin den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, des ermittelten Zielmarkts entsprechen und ob sie an den Zielmarkt oder an Kunden außerhalb des Zielmarkts vertrieben werden.

4.
In Artikel 8 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

(3) Die Informationen, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, ermöglichen es den Versicherungsvertreibern,

a)
das Versicherungsprodukt zu verstehen;
b)
den ermittelten Zielmarkt für die Versicherungsprodukte zu verstehen;
c)
die Kunden zu ermitteln, deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, das Versicherungsprodukt nicht entspricht;
d)
gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 Vertriebstätigkeiten im Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsprodukt im bestmöglichen Interesse des Kunden auszuführen.

5.
In Artikel 10 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

(2) Diese Produktvertriebsvorkehrungen

a)
zielen darauf ab, eine Benachteiligung des Kunden zu verhindern beziehungsweise zu mindern;
b)
unterstützen einen ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten;
c)
stellen sicher, dass den Zielen, Interessen und Merkmalen der Kunden, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, gebührend Rechnung getragen wird.

6.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11 Unterrichtung des Herstellers

Erkennt ein Versicherungsvertreiber, dass ein Versicherungsprodukt nicht im Einklang mit den Interessen, Zielen und Merkmalen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, der zum jeweiligen ermittelten Zielmarkt gehörenden Kunden steht, oder werden ihm sonstige produktbezogene Umstände bekannt, die nachteilige Auswirkungen auf den Kunden haben können, unterrichtet er unverzüglich den Hersteller und ändert gegebenenfalls seine Vertriebsstrategie für das betreffende Versicherungsprodukt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

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