Artikel 2 VO (EU) 2021/1329
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236
Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 erhält folgende Fassung:
(1) Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurde, werden bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Veterinärbescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von einem/einer amtlichen Inspektor/in unterzeichnet wurde.
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