Artikel 3 VO (EU) 2021/1329
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403
Artikel 27 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 erhält folgende Fassung:
(1) Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 und (EU) Nr. 206/2010, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 139/2013 und (EU) 2018/659, der Entscheidung 2006/168/EG und des Beschlusses 2010/472/EU sowie gemäß den Durchführungsbeschlüssen 2011/630/EU, 2012/137/EU und (EU) 2019/294 ausgestellt wurde, werden bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit den genannten Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Entscheidungen, Beschlüssen und Durchführungsbeschlüssen unterzeichnet wurde.
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