Artikel 1 VO (EU) 2021/133

Mittel zum Austausch der Daten

(1) Der Hersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt hat, über jeden nationalen Zugangspunkt des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems (EUCARIS) in der Union eine elektronische Fassung der Übereinstimmungsbescheinigung zur Verfügung, die dem in Artikel 2 festgelegten Format und der Struktur der Datenelemente und standardisierten Meldungen entspricht.

(2) Die Genehmigungsbehörde nutzt EUCARIS als Mittel zum Austausch von Daten der Übereinstimmungsbescheinigung als strukturierte Daten in elektronischem Format nach Artikel 37 Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/858.

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