Artikel 2 VO (EU) 2021/133
Grundformat und Grundstruktur der Datenelemente und standardisierten Meldungen
(1) Format und Struktur der Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischem Format und der beim Austausch verwendeten Meldungen gemäß Artikel 37 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 beruhen auf der Struktur und den Grundsätzen der Extensible Markup Language (XML).
(2) Der Hersteller und die Genehmigungsbehörde nutzen die standardisierten Meldungen der ursprünglichen Fahrzeuginformationen (Initial Vehicle Information — IVI), die von der für den EUCARIS-Betrieb benannten Partei entwickelt wurden, für ihren Austausch der Übereinstimmungsbescheinigungen als strukturierte Daten in elektronischem Format.
(3) Die IVI-Meldungen enthalten alle Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.
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