Artikel 1 VO (EU) 2021/1334

Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 erhält folgende Fassung:

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anspielungen erscheinen

a)
nicht mit der Bezeichnung des alkoholischen Getränks auf derselben Zeile;
b)
in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendete Schriftgröße und — bei der Verwendung von zusammengesetzten Begriffen — in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die Schriftgröße, die entsprechend Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c für zusammengesetzte Begriffe verwendet wird; und
c)
— im Fall von Anspielungen in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen — immer zusammen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose, die im selben Sichtfeld anzubringen ist wie die Anspielung.

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