Artikel 2 VO (EU) 2021/1334

Spirituosen, die die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/787 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung nicht erfüllen, aber den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entsprechen und vor dem 31. Dezember 2022 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

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