Artikel 1 VO (EU) 2021/1335

Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 erhält folgende Fassung:

(3) Ein zusammengesetzter Begriff zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks

a)
ist in einheitlichen Schriftzeichen derselben Art, Größe und Farbe anzubringen;
b)
darf nicht durch einen Text oder eine Abbildung unterbrochen werden, der bzw. die nicht Teil des Begriffs ist;
c)
darf nicht in einer Schriftgröße erscheinen, die größer ist, als die Schriftgröße, die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendet wird; und
d)
— falls es sich bei dem alkoholischen Getränk um eine Spirituose handelt — ist immer zusammen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose anzugeben, die im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff erscheinen muss, es sei denn, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung wird durch einen zusammengesetzten Begriff gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b ersetzt.

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