Präambel VO (EU) 2021/1335

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008(1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 sind Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von alkoholischen Getränken festgelegt, die durch Kombination einer Spirituosenkategorie oder einer geografischen Angabe für eine Spirituose mit anderen Lebensmitteln gewonnen werden. Solche alkoholischen Getränke werden durch zusammengesetzte Begriffe beschrieben, die entweder eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, die für in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführte Spirituosenkategorien vorgesehen ist, oder die geografische Angabe einer Spirituose mit der Bezeichnung anderer Lebensmittel kombinieren.
(2)
In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 ist nicht vorgeschrieben, dass die Bezeichnung des daraus hervorgegangenen alkoholischen Getränks im selben Sichtfeld angebracht wird wie der zusammengesetzte Begriff. Dadurch könnten Verbraucherinnen und Verbraucher den zusammengesetzten Begriff für die tatsächliche Bezeichnung des alkoholischen Getränks halten, wodurch das Ansehen der Spirituosenkategorien oder der geografischen Angaben missbraucht wird, insbesondere wenn es sich bei dem daraus hervorgegangenen alkoholischen Getränk um eine Spirituose handelt.
(3)
In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ist vorgeschrieben, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf Art und Identität des Lebensmittels. Artikel 9 der genannten Verordnung sieht vor, dass verpflichtende Informationen über Lebensmittel, einschließlich der Bezeichnung des Lebensmittels, anzugeben sind, und gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung müssen diese an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht werden.
(4)
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/787 gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegten Anforderungen an die Aufmachung und Kennzeichnung für alkoholische Getränke, die aus der Kombination von Spirituosen und anderen Lebensmitteln hervorgegangen sind. Um sicherzustellen, dass diese Anforderungen insbesondere bei Spirituosen, die aus einer solchen Kombination hervorgegangen sind, bestmöglich erfüllt werden, sollte vorgeschrieben werden, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der entstandenen Spirituose im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff zur Beschreibung dieser Kombination angebracht wird. Dies sollte immer dann geschehen, wenn der zusammengesetzte Begriff in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose angegeben ist. Dadurch werden irreführende Praktiken verhindert und wird sichergestellt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher angemessen über die tatsächliche Art der Spirituosen informiert werden, die aus der Kombination von Spirituosen und anderen Lebensmitteln hervorgegangen sind.
(5)
Diese Verpflichtung sollte jedoch nicht gelten, wenn gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787 die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose durch einen zusammengesetzten Begriff ersetzt wird, der den Begriff „Likör” oder „Cream” enthält, vorausgesetzt, das Enderzeugnis erfüllt die Anforderungen des Anhangs I Kategorie 33 der genannten Verordnung.
(6)
Die Verordnung (EU) 2019/787 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Es sollte eine Übergangsfrist für die Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden, damit Spirituosen, die vor dem 31. Dezember 2022 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) gekennzeichnet wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen, ohne dass sie neu gekennzeichnet werden müssen.
(8)
Gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 und um jegliches Regelungsvakuum zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem 25. Mai 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

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