Artikel 1 VO (EU) 2021/1340
Inhalt der Vertragsklausel
Die Vertragsklausel über die Anerkennung in einem einschlägigen Finanzkontrakt, der dem Recht eines Drittlands unterliegt und von einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU abgeschlossen wird, umfasst Folgendes:
- 1.
- die Anerkennung und Zustimmung der Parteien, dass eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf den Vertrag bestimmte Befugnisse ausüben und Rechte und Pflichten, die sich aus einem solchen Vertrag ergeben, gemäß den Artikeln 33a, 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form aussetzen oder beschränken kann und dass die in Artikel 68 der genannten Richtlinie in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form festgelegten Bedingungen gelten;
- 2.
- eine Beschreibung der oder ein Verweis auf die in den Artikeln 33a, 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form dargelegten Befugnisse der Abwicklungsbehörde sowie eine Beschreibung der oder ein Verweis auf die in Artikel 68 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form dargelegten Bedingungen;
- 3.
-
die Anerkennung und Zustimmung der Parteien,
- a)
-
dass sie an die Wirkung der Anwendung folgender Befugnisse gebunden sind:
- —
-
die Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Artikel 33a der Richtlinie 2014/59/EU in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form;
- —
-
die Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Artikel 69 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form;
- —
-
die Beschränkung der Durchsetzung von Sicherungsrechten gemäß Artikel 70 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form;
- —
-
die Aussetzung von Kündigungsrechten eines Vertrags gemäß Artikel 71 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form;
- b)
- dass sie an die Bestimmungen von Artikel 68 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form gebunden sind;
- 4.
- die Anerkennung und Zustimmung der Parteien, dass die Vertragsklausel über die Anerkennung in Bezug auf die darin beschriebenen Sachverhalte erschöpfend ist und jegliche anderen Vereinbarungen, Vorkehrungen oder Absprachen zwischen den Gegenparteien in Bezug auf den Gegenstand der betreffenden Klausel ausgeschlossen sind.
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