Präambel VO (EU) 2021/1340

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 71a Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2014/59/EU, geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), wurden bestimmte Schutzbestimmungen eingeführt, um auch bei Finanzkontrakten, die dem Recht von Drittstaaten unterliegen, für eine wirksame Abwicklung zu sorgen.
(2)
Gemäß Artikel 71a Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU nehmen Institute und Unternehmen in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine Klausel auf, mit der sie anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann.
(3)
In Artikel 68 der Richtlinie 2014/59/EU ist im Interesse einer effizienteren Abwicklung festgelegt, dass bestimmte Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen nicht als Durchsetzungsereignis oder Insolvenzverfahren gelten. Ferner sollten solche Maßnahmen dem genannten Artikel zufolge die vertragschließenden Gegenparteien nicht dazu berechtigen, allein aufgrund der Anwendung solcher Maßnahmen bestimmte vertragliche Rechte auszuüben. Daher ist es notwendig, in der Vertragsklausel die Zustimmung der Parteien zu verankern, an diese Anforderungen gebunden zu sein. Darüber hinaus können die Abwicklungsbehörden gemäß den Artikeln 33a, 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU für einen begrenzten Zeitraum vertragliche Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen, die aufgrund eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen — bzw. unter bestimmten Umständen einem vor der Abwicklung stehenden — Institut oder Unternehmen fällig sind, aussetzen, die Durchsetzung von Sicherungsrechten beschränken und bestimmte Rechte von Gegenparteien wie beispielsweise das Recht auf Beendigung, Saldierung von Verbindlichkeiten, vorzeitige Fälligstellung künftiger Zahlungen oder eine anderweitige Kündigung von Finanzkontrakten, aussetzen. Da diese Befugnisse der Abwicklungsbehörden im Falle von Finanzkontrakten, die dem Recht von Drittländern unterliegen, möglicherweise nicht wirksam sind, sollten sie in den Bedingungen der Finanzkontrakte ausdrücklich anerkannt werden.
(4)
Um die Wirksamkeit der Abwicklung zu gewährleisten, eine kohärente Vorgehensweise der Mitgliedstaaten zu fördern und sicherzustellen, dass Abwicklungsbehörden, Institute und Unternehmen Unterschieden in ihren Rechtssystemen sowie Unterschieden, die sich aus einer bestimmten Vertragsform oder -struktur ergeben, Rechnung tragen können, sollte der verbindliche Inhalt der Vertragsklausel festgelegt werden. Der Inhalt dieser Vertragsklausel sollte auch die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Instituten und Unternehmen widerspiegeln. Allerdings wird bei Finanzkontrakten in internationalen Transaktionen in der Regel nicht nach den Geschäftsmodellen der Institute oder Unternehmen unterschieden, sodass es nicht erforderlich ist, unterschiedliche Inhalte für Vertragsklauseln über die Anerkennung festzulegen.
(5)
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.
(6)
Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen möglichen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)

Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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