Artikel 1 VO (EU) 2021/1350

Verfahren für Entscheidungen, Zuweisung von Funktionen und Zuständigkeiten und interne Hierarchieverhältnisse

(1) Die Regelungen für die Unternehmensführung von Referenzwert-Administratoren werden vom Leitungsorgan genehmigt, sofern ein solches besteht, und legen in klarer und gut dokumentierter Weise alles Folgende fest:

a)
die Verfahren für Entscheidungen der Geschäftsleitung;
b)
ein Organigramm des Referenzwert-Administrators, aus dem hervorgeht, wie Funktionen und Zuständigkeiten den direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligten Personen zugewiesen werden;
c)
die internen Hierarchieverhältnisse.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verfahren decken, sofern relevant, alles Folgende ab:

a)
die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und aller verbundenen Ausschüsse;
b)
die Struktur des Leitungsorgans;
c)
die Ernennung des Leitungsorgans.

(3) In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Organigramm werden alle innerhalb und außerhalb der Gruppe des Administrators ausgelagerten Funktionen sowie das gemeinsame Personal der Gruppe des Administrators angegeben. Bei der Zuweisung von Funktionen und Zuständigkeiten stellen die Regelungen für die Unternehmensführung der Administratoren sicher, dass Personen, die mehrere Funktionen wahrnehmen oder in verschiedenen Ausschüssen tätig sind, in der Lage sind, den ihnen zugewiesenen Funktionen und Zuständigkeiten ausreichend Zeit zu widmen, und nicht daran gehindert werden, ihre Aufgaben sachgerecht, ehrlich und professionell wahrzunehmen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigen die Administratoren die Zahl der Sitzungen, an denen die betreffende Person teilnehmen muss, die Art der jeweiligen Position und die damit verbundenen Zuständigkeiten sowie die Frage, ob die betreffende Person eine andere Funktion oder Tätigkeit ausübt.

(4) Die Regelungen für die Unternehmensführung der Referenzwert-Administratoren sehen einen klaren Vergütungsrahmen für alle direkt an der Bereitstellung des Referenzwerts beteiligten Personen vor, wobei die ihnen zugewiesenen Funktionen und Zuständigkeiten zu berücksichtigen sind.

(5) Referenzwert-Administratoren können beschließen, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 in Bezug auf ihre nicht signifikanten Referenzwerte nicht anzuwenden.

(6) Referenzwert-Administratoren können beschließen, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 nicht anzuwenden, wenn eine solche Opt-out-Klausel angemessen und verhältnismäßig ist in Bezug auf:

a)
Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Administrators;
b)
die Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts hinsichtlich der Bereitstellung des Referenzwerts und anderer Tätigkeiten des Administrators;
c)
das Maß an Ermessensspielraum bei der Bereitstellung des Referenzwerts.

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