Präambel VO (EU) 2021/1350

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Damit die Regelungen für die Unternehmensführung von Referenzwert-Administratoren als robust betrachtet werden können, sollte darin eine Organisationsstruktur vorgesehen sein, in der Verfahren für Entscheidungen der Geschäftsleitung, die internen Hierarchieverhältnisse und die Zuweisung von Funktionen und Zuständigkeiten der an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligten Personen in klarer und gut dokumentierter Weise festgelegt sind.
(2)
Robuste Regelungen für die Unternehmensführung sollten es ermöglichen, mögliche Interessenkonflikte, die innerhalb der Organisationsstruktur eines Referenzwert-Administrators auftreten können, zu erkennen und zu bewältigen. Daher sollten in den Regelungen für die Unternehmensführung von Referenzwert-Administratoren insbesondere die Struktur des Leitungsorgans sowie dessen Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt werden.
(3)
Liegen Umstände vor, aus denen ein Interessenkonflikt erwachsen könnte, so führt dies nicht automatisch dazu, dass eine an diesem Interessenkonflikt beteiligte Person von der Bereitstellung eines Referenzwerts ausgeschlossen wird. Nichtsdestotrotz sollten Referenzwert-Administratoren alle Umstände ermitteln, die zu einem potenziellen oder tatsächlichen Interessenkonflikt führen könnten, diese bewerten und gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen beschließen.
(4)
Referenzwert-Administratoren, die Teil einer Gruppe sind, sollten alle Auswirkungen der Struktur der Gruppe auf ihre eigenen Regelungen für die Unternehmensführung angemessen bewerten. Sie sollten bei dieser Bewertung auch prüfen, ob aus der Struktur der Gruppe resultierende Interessenkonflikte ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer regulatorischen Verpflichtungen beeinträchtigen könnten. Ferner sollte bewertet werden, ob die Gruppenstruktur oder der Umstand, dass ein Mitglied des Leitungsorgans des Administrators gleichzeitig Mitglied des Leitungsorgans anderer Unternehmen derselben Gruppe ist, die Unabhängigkeit der Administratoren beeinträchtigen könnte. Diese Referenzwert-Administratoren sollten spezifische Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten, die sich aus dieser Gruppenstruktur ergeben könnten, festlegen.
(5)
Administratoren, die Teil einer Gruppe sind, sollten Synergien auf Gruppenebene anstreben können. Funktionen, die innerhalb einer Gruppe ausgelagert werden, sollten jedoch die Bedingungen von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie allen anderen einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung erfüllen.
(6)
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte keinem übermäßigen Verwaltungsaufwand unterworfen werden. Diese Administratoren sollten sich in Bezug auf ihre nicht signifikanten Referenzwerte daher dafür entscheiden können, bestimmte Anforderungen in Bezug auf ihre Organisationsstruktur nicht anzuwenden. Darüber hinaus sollten bestimmte Referenzwert-Administratoren die Möglichkeit haben, die Anforderung, in ihren Regelungen für die Unternehmensführung das Verfahren für die Ernennung des Leitungsorgans festzulegen, nicht anzuwenden, wenn dies aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten, der Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts hinsichtlich der Bereitstellung des Referenzwerts und anderer Tätigkeiten des Administrators sowie des Ermessensspielraums bei der Bereitstellung des Referenzwerts gerechtfertigt ist.
(7)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(8)
Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(9)
Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2022 gelten, damit gewährleistet ist, dass sie ab dem gleichen Zeitpunkt angewendet wird wie Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), durch den Artikel 4 Absatz 9 in die Verordnung (EU) 2016/1011 eingefügt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)

Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1).

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