Artikel 2 VO (EU) 2021/1351
Schulung
(1) Die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 werden von Mitarbeitern des Administrators betrieben, die angemessen und regelmäßig geschult werden, damit sie
- a)
- verdächtige Eingabedaten, die das Ergebnis von Manipulation oder versuchter Manipulation des Referenzwerts sein könnten, erkennen und identifizieren;
- b)
- alle derartigen Feststellungen unverzüglich über ihre interne Hierarchie melden.
(2) Bei der Festlegung des Inhalts der in Absatz 1 genannten Schulungen berücksichtigt der Administrator die Art, die Komplexität und das Risiko der Manipulation des Referenzwerts nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a.
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