Artikel 3 VO (EU) 2021/1351
Integritätsstrategie für Eingabedaten
Die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 werden in einer Integritätsstrategie für Eingabedaten dokumentiert, wobei Folgendes anzugeben ist:
- a)
- das Risiko der Manipulation des Referenzwerts;
- b)
- eine allgemeine Beschreibung der angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen, einschließlich ihrer Übereinstimmung mit den in Artikel 1 festgelegten Anforderungen;
- c)
- eine allgemeine Beschreibung der Schulungen der Mitarbeiter des Administrators, die mit dem Betrieb der angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 2 befasst sind;
- d)
- Namen und Kontaktdaten der Personen, die für die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen zuständig sind.
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