Artikel 3 VO (EU) 2021/1351

Integritätsstrategie für Eingabedaten

Die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 werden in einer Integritätsstrategie für Eingabedaten dokumentiert, wobei Folgendes anzugeben ist:

a)
das Risiko der Manipulation des Referenzwerts;
b)
eine allgemeine Beschreibung der angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen, einschließlich ihrer Übereinstimmung mit den in Artikel 1 festgelegten Anforderungen;
c)
eine allgemeine Beschreibung der Schulungen der Mitarbeiter des Administrators, die mit dem Betrieb der angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 2 befasst sind;
d)
Namen und Kontaktdaten der Personen, die für die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen zuständig sind.

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