Artikel 2 VO (EU) 2021/1352

Bedingungen zur Gewährleistung einer Referenzwert-Methodik, die klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann bei der Bestimmung des Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden kann

Bei einer in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Referenzwert-Methodik ist alles Folgende festzulegen:

a)
der Schritt in der Berechnung des Referenzwerts, bei dem ein Ermessensspielraum ausgeübt wird;
b)
die Kriterien für die Ausübung des Ermessensspielraums;
c)
die zu berücksichtigenden Eingabedaten;
d)
gegebenenfalls eine nicht erschöpfende Liste der Bedingungen, unter denen

i)
Transaktionsdaten des zugrunde liegenden Markts als nicht ausreichend zu betrachten sind und es nötig ist, Transaktionsdaten verbundener Märkte zu nutzen;
ii)
die Methodik zu keinem Ergebnis führt und bei der Bestimmung des Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden muss;

e)
die Art der verbundenen Märkte, die für die Zwecke von Buchstabe d Ziffer i als geeignet zu betrachten sind.

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