Artikel 2 VO (EU) 2021/1352
Bedingungen zur Gewährleistung einer Referenzwert-Methodik, die klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann bei der Bestimmung des Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden kann
Bei einer in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Referenzwert-Methodik ist alles Folgende festzulegen:
- a)
- der Schritt in der Berechnung des Referenzwerts, bei dem ein Ermessensspielraum ausgeübt wird;
- b)
- die Kriterien für die Ausübung des Ermessensspielraums;
- c)
- die zu berücksichtigenden Eingabedaten;
- d)
-
gegebenenfalls eine nicht erschöpfende Liste der Bedingungen, unter denen
- i)
- Transaktionsdaten des zugrunde liegenden Markts als nicht ausreichend zu betrachten sind und es nötig ist, Transaktionsdaten verbundener Märkte zu nutzen;
- ii)
- die Methodik zu keinem Ergebnis führt und bei der Bestimmung des Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden muss;
- e)
- die Art der verbundenen Märkte, die für die Zwecke von Buchstabe d Ziffer i als geeignet zu betrachten sind.
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