Artikel 3 VO (EU) 2021/1352
Bedingungen zur Gewährleistung einer Methodik, die genau und kontinuierlich ist und einer Validierung, einschließlich gegebenenfalls Rückvergleichen mit verfügbaren Transaktionsdaten, unterzogen werden kann
(1) Eine in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Referenzwert-Methodik enthält alles Folgende:
- a)
- eine Bewertung der Eignung und Angemessenheit der historischen Werte des durch diese Methode geschaffenen Referenzwerts;
- b)
- zuverlässige Eingabedaten, einschließlich einer angemessenen Größe der Datenstichproben, sofern vorhanden.
(2) Referenzwert-Administratoren stellen sicher, dass Rückvergleiche, denen die Referenzwert-Methodik unterzogen wird, nachträglich durchgeführt werden und sich auf einen angemessenen Zeithorizont beziehen.
Rückvergleiche werden mindestens bei jeder jährlichen Überprüfung der Referenzwert-Methodik und nach jeder wesentlichen Änderung dieser Methodik vorgenommen. Bei Referenzwerten aus regulierten Daten erfolgt der Rückvergleich bei der erstmaligen Bereitstellung des Referenzwerts. Bei kritischen Referenzwerten werden Rückvergleiche monatlich durchgeführt.
Die Referenzwert-Methodik umfasst eine Bewertung der Ergebnisse der Rückvergleiche, einschließlich Verfahren, die sicherstellen, dass bei Rückvergleichen aufgedeckte systemische Anomalien erkannt und angemessen angegangen werden.
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