Artikel 4 VO (EU) 2021/1352

Bedingungen zur Gewährleistung einer Methodik, die belastbar ist und sicherstellt, dass der Referenzwert vor dem Hintergrund eines möglichst breiten Spektrums unterschiedlicher Umstände berechnet werden kann, ohne dass seine Integrität gefährdet wird

(1) Administratoren bewerten die Auswirkungen verschiedener Marktbedingungen auf die Methodik anhand historischer Daten aus angespannten Marktbedingungen. Sind keine geeigneten historischen Daten verfügbar, verwenden die Administratoren kritischer Referenzwerte hypothetische Daten für angespannte Marktbedingungen.

(2) Administratoren arbeiten in ihrer Methodik mit Parametern und Annahmen, um eine Vielzahl historischer oder — im Falle von Administratoren kritischer Referenzwerte — hypothetischer Bedingungen zu erfassen, wobei die Zeiträume mit der höchsten Volatilität auf den Märkten einzubeziehen sind und eine Vielzahl von Hypothesen für die Korrelation zwischen Basisvermögenswerten zu berücksichtigen ist.

(3) Administratoren von nicht signifikanten Referenzwerten und Referenzwerten aus regulierten Daten können beschließen, Absatz 2 in Bezug auf diese Referenzwerte nicht anzuwenden.

(4) Administratoren können beschließen, in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Anforderungen in Bezug auf folgende Punkte nicht anzuwenden:

a)
Art, Umfang und Komplexität der Bereitstellung der Referenzwerte;
b)
Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts bei der Bereitstellung der Referenzwerte;
c)
Maß an Ermessensspielraum bei der Bereitstellung der Referenzwerte.

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