Artikel 1 VO (EU) 2021/1353
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Fälle und die Bedingungen festgelegt, in bzw. unter denen Laboratorien, die die Akkreditierungsbedingungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 nicht für alle von ihnen im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten verwendeten Methoden erfüllen, von den zuständigen Behörden als amtliche Laboratorien benannt werden können.
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