Artikel 2 VO (EU) 2021/1353
Amtliche Laboratorien in den Bereichen Lebensmittelkontaktmaterialien, Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Aromen und Futtermittelzusatzstoffe
Die zuständigen Behörden können Laboratorien, die die Bedingungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 nicht für alle von ihnen im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten verwendeten Methoden für Laboranalysen, Tests oder Diagnosen erfüllen, als amtliche Laboratorien in den Bereichen Lebensmittelkontaktmaterialien, Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Aromen und Futtermittelzusatzstoffe benennen, sofern
- a)
- diese Laboratorien über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass die Verwendung von Methoden für Laboranalysen, Tests oder Diagnosen außerhalb ihres Akkreditierungsbereichs zuverlässige Ergebnisse erbringt, und
- b)
- die von diesen Laboratorien verwendeten nicht akkreditierten Methoden den einschlägigen Kriterien für die unter diesen Artikel fallenden Bereiche gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.
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