Artikel 3 VO (EU) 2021/1353

Amtliche Laboratorien im Bereich Pflanzengesundheit

Die zuständigen Behörden können Laboratorien, die die Bedingungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 nicht für alle von ihnen im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten verwendeten Methoden für Laboranalysen, Tests oder Diagnosen erfüllen, als amtliche Laboratorien im Bereich der Pflanzengesundheit benennen, sofern

a)
diese Laboratorien über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass die Verwendung von Methoden für Laboranalysen, Tests oder Diagnosen außerhalb ihres Akkreditierungsbereichs zuverlässige Ergebnisse erbringt;
b)
die von diesen Laboratorien verwendeten nicht akkreditierten Methoden den einschlägigen Kriterien für den unter diesen Artikel fallenden Bereich Pflanzengesundheit gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen;
c)
das Labor bereits für mindestens eine der in den Kategorien im Anhang aufgeführten Methoden zur Anwendung bei einem Schädling akkreditiert ist, der derselben Gruppe von Organismen angehört wie der Schädling, für den die nicht akkreditierte Methode verwendet wird.

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