Artikel 1 VO (EU) 2021/1378
Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern
Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wurden, stellen Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern in Drittländern, die Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung unterzogen wurden, eine Bescheinigung aus, in der bestätigt wird, dass diese Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 einhalten (im Folgenden die „Bescheinigung” ).
Die Bescheinigung
- a)
-
wird wie folgt ausgestellt:
- i)
- gemäß dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung;
- ii)
- in elektronischer Form mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission(1);
- iii)
- sie trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- b)
-
gibt Aufschluss über
- i)
- die Identität des Unternehmers, der Unternehmergruppe oder des Ausführers, der/die durch die Bescheinigung erfasst wird, einschließlich der Liste der Mitglieder einer Unternehmergruppe,
- ii)
- die Kategorie der Erzeugnisse, die durch die Bescheinigung erfasst werden, gemäß der Einteilung in Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 und
- iii)
- die Geltungsdauer der Bescheinigung,
- c)
- bescheinigt, dass die Aktivitäten des Unternehmers, der Unternehmergruppe oder des Ausführers mit der Verordnung (EU) 2018/848 in Einklang stehen und
- d)
- wird aktualisiert, sobald sich Änderungen bezüglich der enthaltenen Daten ergeben.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ( „IMSOC -Verordnung” ) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
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