Artikel 1 VO (EU) 2021/1378

Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern

Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wurden, stellen Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern in Drittländern, die Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung unterzogen wurden, eine Bescheinigung aus, in der bestätigt wird, dass diese Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 einhalten (im Folgenden die „Bescheinigung” ).

Die Bescheinigung

a)
wird wie folgt ausgestellt:

i)
gemäß dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung;
ii)
in elektronischer Form mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission(1);
iii)
sie trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);

b)
gibt Aufschluss über

i)
die Identität des Unternehmers, der Unternehmergruppe oder des Ausführers, der/die durch die Bescheinigung erfasst wird, einschließlich der Liste der Mitglieder einer Unternehmergruppe,
ii)
die Kategorie der Erzeugnisse, die durch die Bescheinigung erfasst werden, gemäß der Einteilung in Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 und
iii)
die Geltungsdauer der Bescheinigung,

c)
bescheinigt, dass die Aktivitäten des Unternehmers, der Unternehmergruppe oder des Ausführers mit der Verordnung (EU) 2018/848 in Einklang stehen und
d)
wird aktualisiert, sobald sich Änderungen bezüglich der enthaltenen Daten ergeben.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ( „IMSOC -Verordnung” ) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

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