Artikel 2 VO (EU) 2021/1378
Verzeichnis anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen
(1) Das Verzeichnis anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten. Das Verzeichnis enthält für jede anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die folgenden Informationen:
- a)
- den Namen und die Codenummer der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle,
- b)
- die Kategorien der Erzeugnisse gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 für jedes Drittland,
- c)
- die Drittländer, in denen die Erzeugniskategorien ihren Ursprung haben, sofern für diese Drittländer nicht bereits für die betreffende Erzeugniskategorie oder das betreffende Erzeugnis eine Vereinbarung über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2018/848 oder eine Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 48 der genannten Verordnung besteht,
- d)
- die Dauer der Anerkennung und
- e)
-
gegebenenfalls die Ausnahmen von der Anerkennung.
(2) Nähere Angaben zur Postanschrift, Website und E-Mail-Adresse der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sowie der Name der Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 vornimmt, müssen über die Website der Europäischen Kommission für ökologische/biologische Landwirtschaft öffentlich zugänglich sein.
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