Artikel 2 VO (EU) 2021/1378

Verzeichnis anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen

(1) Das Verzeichnis anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten. Das Verzeichnis enthält für jede anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die folgenden Informationen:

a)
den Namen und die Codenummer der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle,
b)
die Kategorien der Erzeugnisse gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 für jedes Drittland,
c)
die Drittländer, in denen die Erzeugniskategorien ihren Ursprung haben, sofern für diese Drittländer nicht bereits für die betreffende Erzeugniskategorie oder das betreffende Erzeugnis eine Vereinbarung über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2018/848 oder eine Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 48 der genannten Verordnung besteht,
d)
die Dauer der Anerkennung und
e)
gegebenenfalls die Ausnahmen von der Anerkennung.

(2) Nähere Angaben zur Postanschrift, Website und E-Mail-Adresse der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sowie der Name der Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 vornimmt, müssen über die Website der Europäischen Kommission für ökologische/biologische Landwirtschaft öffentlich zugänglich sein.

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