Präambel VO (EU) 2021/1398

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 11, Artikel 25 Absatz 4 Buchstaben b und c, Artikel 34 Absatz 9 Buchstabe c und Artikel 42 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die technischen Dienste wurden mit Aufgaben der Beschlussfassung in Fällen betraut, in denen die Repräsentativität des vorgeschlagenen Stammmotors einer Motorenfamilie, die mit Erdgas/Biomethan (NG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben wird, einschließlich Zweistoffmotoren, nicht anerkannt wird. Angesichts der Gesamtauswirkungen dieser Beschlüsse auf das Typgenehmigungsverfahren sollte die Beschlussfassung jedoch in die Zuständigkeit der Typgenehmigungsbehörden fallen.
(2)
Gemäß Anhang IV Anlage 1 Nummer 11.4.2.1.4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission(2) darf der Zähler, sobald er eingefroren ist, nur dann auf Null zurückgesetzt werden, wenn während der vorangegangenen 40 Motorbetriebsstunden keine Fehlfunktion der NOx-Überwachung festgestellt wurde. Die einschlägige Fassung der UNECE-Regelung Nr. 49 schreibt jedoch als Anforderung vor, dass während der vorangegangenen 36 und nicht während der vorangegangenen 40 Motorbetriebsstunden keine Fehlfunktion der NOx-Regelung festgestellt wurde. Diese Abweichung verhindert die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Typgenehmigungen, die nach der einschlägigen Fassung der UNECE-Regelung Nr. 49 erteilt wurden. Eine weniger strenge Anforderung von mindestens 36 Stunden sollte daher als ausreichend für die Erteilung einer EU-Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 angesehen werden.
(3)
Gemäß Anhang V Nummer 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 können technische Dienste Betriebspunkte aus jedem Motorprüfbereich für die Durchführung des stationären Prüfzyklus für mobile Maschinen und Geräte ausschließen. Angesichts der Gesamtauswirkungen solcher Entscheidungen auf das Typgenehmigungsverfahren sollte jedoch festgelegt werden, dass diese Ausschlüsse einer Genehmigung seitens der Typgenehmigungsbehörden unterliegen.
(4)
Die Emissionsgrenzwerte, die allgemeinen und technischen Vorschriften und die Prüfverfahren, die in der UNECE-Regelung Nr. 49 in der Fassung der Änderungsserie 06 und in der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 05 festgelegt sind, stehen im Einklang mit denen der Verordnung (EU) 2016/1628, mit Ausnahme von Artikel 19 der genannten Verordnung. Daher sollten Typgenehmigungen, die in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 49 in der Fassung der Änderungsserie 06 und der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 05 erteilt wurden, als gleichwertig mit den erteilten EU-Typgenehmigungen und der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 anerkannt werden, sofern eine Genehmigungsbehörde sicherstellt, dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllt.
(5)
Um die Übereinstimmung mit Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 zu gewährleisten, sollte der Hersteller von Motoren, die in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 49 in der Fassung der Änderungsserie 06 oder der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 05 genehmigt wurden, eine oder mehrere Genehmigungsbehörde(n) ersuchen, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 zu überwachen.
(6)
Die Emissionsgrenzwerte, die allgemeinen und technischen Anforderungen und die Prüfverfahren, die in der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserien 00, 01, 02, 03 und 04(3) festgelegt sind, entsprechen denen für die Stufen I, II, IIIA, IIIB und IV der Schadstoffemissionsgrenzwerte der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sowie für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung (SPE), die in den Anwendungsbereich des Artikels 34 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/1628 fallen. Daher sollten Typgenehmigungen, die in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 in den Fassungen der Änderungsserien 00, 01, 02, 03 und 04 erteilt wurden, als gleichwertig mit den erteilten EG-Typgenehmigungen und der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung für die Stufen I, II, IIIA, IIIB und IV gemäß der Richtlinie 97/68/EG sowie mit den für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung (SPE) erteilten Typgenehmigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 anerkannt werden.
(7)
Um eine eindeutige Identifizierung des Motors zu ermöglichen und die Einhaltung der geltenden Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten, sollte Motoren, die gemäß den Typgenehmigungen in Verkehr gebracht werden, die in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 in den Fassungen der Änderungsserien 00, 01, 02, 03 und 04 erteilt wurden, gemäß den Artikeln 31 und 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 die geltende Konformitätserklärung und zusätzliche Kennzeichnung beigefügt werden.
(8)
Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sind aus technischer Sicht in Bezug auf das Emissionsverhalten von Motoren irrelevant. Daher sollten EU-Typgenehmigungen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 in ihrer am 23. August 2021 geltenden Fassung genehmigt wurden, weiterhin gültig bleiben.
(9)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1).

(3)

Regelung Nr. 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (ABl. L 88 vom 22.3.2014, S. 1).

(4)

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).

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