Artikel 3 VO (EU) 2021/1401
Übergangsbestimmungen
(1) Die Artikel 38 und 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 gelten weiterhin für die laufenden Zollkontingentszeiträume für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104.
(2) Sofern in den Anhängen II bis XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 nichts anderes bestimmt ist, wird im Falle, dass der Zollkontingentszeitraum für ein bestimmtes Zollkontingent am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat, die Differenz zwischen der neuen Menge und den bereits zugeteilten Mengen für die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellten Anträge zur Verfügung gestellt.
Bei in Teilzeiträume aufgeteilten Zollkontingentszeiträumen wird die Differenz zwischen der neuen Menge und den bereits zugeteilten Mengen gleichmäßig auf die verbleibenden Teilzeiträume aufgeteilt.
(3) Für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 entspricht die Menge, die für den verbleibenden Teil des am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits laufenden Zollkontingentszeitraums zur Verfügung steht, der Differenz zwischen der neuen Menge und den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits zugeteilten Mengen.
Bei einer Erhöhung der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 aufgeführten Mengen wird den Marktteilnehmern im Falle, dass der betreffende Zollkontingentszeitraum am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat und die zuvor verfügbare Menge ausgeschöpft ist, die Differenz zwischen der neuen Menge und der vorherigen Menge in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugeteilt. Marktteilnehmern, die ihre Erzeugnisse vor Inkrafttreten dieser Verordnung außerhalb des betreffenden Kontingents eingeführt haben, wird die Differenz zum bereits entrichteten Zollsatz erstattet.
Bei einer Verringerung der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 aufgeführten Mengen sind die Marktteilnehmer im Falle, dass der betreffende Zollkontingentszeitraum am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat und eine Menge, die über der durch die vorliegende Verordnung geänderten Menge liegt, bereits zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde, nicht verpflichtet, den vollen Zollsatz für die im Rahmen des betreffenden Kontingents eingeführten Mengen zu entrichten, die die neuen verfügbaren Mengen übersteigen.
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