Artikel 4 VO (EU) 2021/1401
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 2 gilt für die betreffenden Zollkontingente ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Inkrafttreten dieser Verordnung, ausgenommen Anhang I Nummern 1 und 4 sowie Nummer 5 Buchstaben b, g und h, die für die nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Zollkontingentszeiträume gelten.
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