ANHANG I VO (EU) 2021/1401

Die Anhänge I, II, III, VI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

(1)
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 werden gestrichen.
b)
Nach der Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4286 wird folgende Zeile eingefügt:

09.4288 Obst und Gemüse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein

c)
Nach der Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4283 werden folgende Zeilen eingefügt:

09.4289 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4290 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja

(2)
In Anhang II wird in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4131 in der Zeile „Menge in kg” die Menge 269214000 kg durch 276440000 kg ersetzt.
(3)
In Anhang III wird in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4168 in der Zeile „Menge in kg” die Menge 26581000 kg durch 28360000 kg ersetzt.
(4)
Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 werden gestrichen.
b)
Die folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4288 wird hinzugefügt:

Laufende Nummer 09.4288
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Juni bis 31. Mai
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juni bis 31. August

1. September bis 30. November

1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar

1. März bis 31. Mai

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 07032000
Ursprung Argentinien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg

19147000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

0 kg für den Teilzeitraum 1. Juni bis 31. August

0 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. November

11700000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar

7447000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai

KN-Codes 07032000
Kontingentszollsatz 9,6 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 60 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein

(5)
Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4212 wird in der Zeile „Menge in kg” die Menge 68385000 kg durch 81968000 kg ersetzt.
b)
Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4213 wird wie folgt geändert:

i)
Die Zeile „Ursprung” erhält folgende Fassung:

Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien, Thailand, Argentinien und Vereinigtes Königreich)

ii)
In der Zeile „Menge in Kilogramm” wird die Menge 824000 kg durch 368000 kg ersetzt.

c)
In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4215 wird in der Zeile „Menge in kg” die Menge 109441000 kg durch 53866000 kg ersetzt.
d)
In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4254 wird in der Zeile „Menge in kg” die Menge 8019000 kg durch 2435000 kg ersetzt.
e)
In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4255 wird in der Zeile „Menge in kg” die Menge 1162000 kg durch 1940000 kg ersetzt.
f)
In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4257 wird in der Zeile „Menge in kg” die Menge „0 kg” durch 10000 kg ersetzt.
g)
Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4412 wird wie folgt geändert:

i)
Die Zeile „Ursprung” erhält folgende Fassung:

Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien, Thailand, Argentinien und Vereinigtes Königreich)

ii)
In der Zeile „Menge in Kilogramm” wird die Menge 2868000 kg durch 788000 kg ersetzt.

h)
Die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4289 und 09.4290 werden hinzugefügt:

Laufende Nummer 09.4289
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Huhn
Ursprung Argentinien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 2080000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes

02071410

02071450

02071470

Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4290
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch
Ursprung Argentinien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 456000 kg
KN-Codes Ex02109939
Kontingentszollsatz 15,4 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein

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