Artikel 5 VO (EU) 2021/1423

Zeitraum, in dem die Informationen im Binnenmarkt-Informationssystem zugänglich sind

(1) Informationen, die über das Binnenmarkt-Informationssystem im Einklang mit dieser Verordnung ausgetauscht werden, bleiben für 10 Jahre ab dem jeweils spätesten der folgenden Daten im Binnenmarkt-Informationssystem zugänglich, sofern sie auf die betreffende Entscheidung über eine Versagung anwendbar sind, wobei alle etwaigen Aktualisierungen gemäß Artikel 4 berücksichtigt werden:

a)
dem Datum, das im Binnenmarkt-Informationssystem als das Datum eingegeben ist, an dem die Entscheidung über die Versagung getroffen wurde;
b)
dem Datum, das im Binnenmarkt-Informationssystem als das Datum eingegeben ist, an dem der Eintrag zuletzt aktualisiert wurde, um zu bestätigen, dass die Entscheidung über eine Versagung in Kraft bleibt;
c)
dem Datum, das im Binnenmarkt-Informationssystem als festes Enddatum der Entscheidung über eine Versagung eingegeben wurde.

Kommt die zuständige Behörde jedoch ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 4 Absatz 4 hinsichtlich eines Eintrags im Binnenmarkt-Informationssystem nicht nach, so ist dieser Eintrag nach Ablauf der Frist, die gemäß dem genannten Artikel für die Einhaltung dieser Verpflichtung gilt, nicht mehr im Binnenmarkt-Informationssystem zugänglich.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist bei jeder Entscheidung über eine Versagung, zu der im Binnenmarkt-Informationssystem ein Datum für das Wirksamwerden des Widerrufs der Entscheidung erfasst ist, nach Ablauf des Zeitraums von 10 Jahren ab dem im Binnenmarkt-Informationssystem als Widerrufsdatum eingegebenen Datum der Eintrag nicht mehr im Binnenmarkt-Informationssystem zugänglich.

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