Artikel 4 VO (EU) 2021/1423

Verpflichtung zur Entfernung, Aktualisierung und Überprüfung von Informationen

(1) Wird eine Entscheidung über eine Versagung zurückgenommen oder auf andere Weise für ungültig erklärt, nachdem die betreffenden Informationen in das Binnenmarkt-Informationssystem eingegeben wurden, entfernt die zuständige Behörde den Eintrag spätestens 30 Kalendertage, nachdem die Entscheidung über eine Versagung zurückgenommen oder für ungültig erklärt wurde, aus dem Binnenmarkt-Informationssystem.

(2) Sollten unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen die in das Binnenmarkt-Informationssystem eingegebenen Informationen in Bezug auf eine Entscheidung über eine Versagung unabhängig von den Gründen — auch infolge des nachträglichen Widerrufs oder einer nachträglichen Änderung der Entscheidung über eine Versagung — nicht mehr richtig und vollständig sein, so aktualisiert die zuständige Behörde die Informationen im Binnenmarkt-Informationssystem bezüglich dieser Versagung innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Informationen nicht mehr genau oder vollständig waren. Handelt es sich um den Widerruf einer Entscheidung über eine Versagung, wird das Datum, ab dem der Widerruf wirksam wird (im Folgenden „Widerrufsdatum” ), dem Eintrag im Binnenmarkt-Informationssystem hinzugefügt.

(3) Bei einem Eintrag im Binnenmarkt-Informationssystem zu einer Entscheidung über eine Versagung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i überprüft die zuständige Behörde den Eintrag mindestens einmal alle 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über eine Versagung getroffen wurde; sie aktualisiert den Eintrag unmittelbar nach jeder Überprüfung, indem sie bestätigt, dass die Entscheidung über eine Versagung weiterhin in Kraft bleibt oder, falls die Entscheidung widerrufen wurde, indem sie das Widerrufsdatum gemäß Absatz 2 erfasst.

(4) Bei einem Eintrag zu einer Entscheidung über eine Versagung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii mit einem festen Enddatum, das mehr als 10 Jahre nach dem Datum der Versagungsentscheidung liegt, überprüft die zuständige Behörde den Eintrag mindestens einmal alle 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über eine Versagung getroffen wurde, bis zu dem im Binnenmarkt-Informationssystem eingetragenen festen Enddatum; sie aktualisiert den Eintrag unmittelbar nach jeder Überprüfung, indem sie bestätigt, dass die Entscheidung über eine Versagung weiterhin in Kraft bleibt oder, falls die Entscheidung widerrufen wurde, indem sie das Widerrufsdatum gemäß Absatz 2 hinzufügt.

(5) Wird eine Entscheidung über eine Versagung widerrufen, so tritt die Verpflichtung gemäß Absatz 3 oder gegebenenfalls Absatz 4 hinsichtlich des Eintrags außer Kraft, sobald dieser durch Hinzufügung des Widerrufsdatums gemäß Absatz 2 aktualisiert wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.