Artikel 3 VO (EU) 2021/1423

Auszutauschende Informationen

(1) Die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 auszutauschenden Informationen über Versagungen von Genehmigungen für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gemäß den Artikeln 9 oder 10 der Richtlinie aus Gründen der Sicherheit oder der Zuverlässigkeit der betreffenden Personen umfassen Folgendes:

a)
Name der betreffenden Person;
b)
Geburtsdatum dieser Person;
c)
Geburtsort und -land dieser Person;
d)
Staatsangehörigkeit dieser Person;
e)
Datum, an dem die Entscheidung über eine Versagung ergangen ist;
f)
nationale Bezugsnummer oder eine andere eindeutige Kennung der Entscheidung über eine Versagung, wenn der Entscheidung über eine Versagung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, eine solche Nummer oder Kennung zugewiesen wurde;
g)
Name und Kontaktdaten der Verwaltungs- oder Justizbehörde, die die Entscheidung über eine Versagung getroffen hat, und, falls davon abweichend, Name und Kontaktdaten der Behörde, die zu kontaktieren ist, um weitere Informationen über die Versagung einzuholen;
h)
Angabe, zu welcher der drei folgenden Kategorien die Entscheidung über eine Versagung gehört:

i)
Entscheidungen über eine Versagung, durch die eine Person zeitlich unbegrenzt, ohne festes Enddatum, daran gehindert wird, eine Feuerwaffe zu erwerben oder zu besitzen;
ii)
Entscheidungen über eine Versagung, durch die eine Person für einen bestimmten Zeitraum mit festem Enddatum daran gehindert wird, eine Feuerwaffe zu erwerben oder zu besitzen (einschließlich Entscheidungen über eine Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung, die bewirken, dass die betreffende Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums mit festem Enddatum nicht erneut eine Genehmigung beantragen kann);
iii)
Entscheidungen über eine Versagung, die nicht unter Ziffer i oder Ziffer ii fallen;

i)
wenn die Entscheidung über eine Versagung unter Buchstabe h Ziffer ii fällt, das betreffende Enddatum;
j)
Angabe, zu welcher der drei folgenden Kategorien die Entscheidung über eine Versagung gehört:

i)
Entscheidungen über eine Versagung als Reaktion auf einen Genehmigungsantrag gemäß Artikel 9 oder 10 der Richtlinie (EU) 2021/555 oder als Reaktion auf einen Antrag auf Bestätigung, Erneuerung oder Verlängerung einer solchen Genehmigung;
ii)
Entscheidungen über eine Versagung, mit denen eine Genehmigung widerrufen wird, die gemäß Artikel 9 oder 10 der Richtlinie (EU) 2021/555 erteilt, bestätigt, erneuert oder verlängert wurde;
iii)
Entscheidungen über eine Versagung, die nicht unter Ziffer i oder Ziffer ii fallen.

(2) Über die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Informationen hinaus können die Mitgliedstaaten weitere Angaben zur Identifizierung der betreffenden Person bereitstellen, wie etwa Steuernummer, Pass- oder Personalausweisnummer, wenn dies erforderlich ist, um diese Person eindeutig zu identifizieren.

(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen und gegebenenfalls die weiteren Angaben gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Versagungsentscheidung getroffen wurde, in das Binnenmarkt-Informationssystem eingegeben und unverzüglich den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

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