Artikel 1 VO (EU) 2021/1432

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von nicht überzogenem Draht aus nicht legiertem Stahl, von überzogenem oder verzinktem Draht aus nicht legiertem Stahl sowie von Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex72171090, ex72172090, ex73121061, ex73121065 und ex73121069 (TARIC-Codes 7217109010, 7217209010, 7312106191, 7312106591 und 7312106991) eingereiht werden. Vom geltenden Antidumpingzoll ausgenommen sind galvanisierte (aber nicht mit anderem Material zusätzlich beschichtete) Litzen aus sieben Einzeldrähten, bei denen die Querschnittsabmessung des Kerndrahtes identisch ist mit der Querschnittsabmessung oder weniger als 3 % größer ist als die Querschnittsabmessung jedes der sechs anderen Drähte.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen TARIC-Zusatzcode Antidumpingzoll
Kiswire Qingdao, Ltd., Qingdao A899 0 %
Ossen Innovation Materials Co. Joint Stock Company Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang A952 31,1 %
Alle übrigen Unternehmen A999 46,20 %

(3) Die Anwendung des für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Um die gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 eingeführten Schutzmaßnahme zu verhindern, wird in Fällen, in denen der Kontingentzollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 auf die überprüfte Ware anwendbar wird und dieser die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Höhe der Antidumpingzölle übersteigt, nur der Kontingentzollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erhoben. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung der Schutzzölle und der Antidumpingzölle wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt. Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die überprüfte Ware anwendbar und ist dieser in einer Höhe festgesetzt, die niedriger ist als die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Antidumpingzölle, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen erhoben. Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

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