Präambel VO (EU) 2021/1432

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 383/2009(2), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 986/2012(3), einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (im Folgenden „PSC-Drähte und -Litzen” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” ) ein.
(2)
Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 46,2 %, wobei für Kiswire Qingdao, Ltd ein Zollsatz von 0 % und für Ossen Innovation Materials Co. Joint Stock Company Ltd sowie Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd ein Satz von jeweils 31,1 % verhängt wurde.
(3)
Im Anschluss an eine erste Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung beschloss die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/865 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission(5), die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten.
1.2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(4)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens(6) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Vor- und Nachspanndrähten und -Litzen (im Folgenden „PSC-Drähte und -Litzen” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „China” ) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
(5)
Der Antrag wurde am 28. Februar 2020 vom European Stress Information Service (im Folgenden „ESIS” oder „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von PSC-Drähten und -Litzen in der Union entfallen.
(6)
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
(7)
Nachdem die Kommission nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 4. Juni 2020 auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen betreffend die Einfuhr von PSC-Drähten und -Litzen mit Ursprung in der VR China ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union(7) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
1.3.
Interessierte Parteien
(8)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission insbesondere den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, bekanntermaßen betroffene Einführer und Verwender in der Union sowie die chinesischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(9)
Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Überprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
1.4.
Stichprobenverfahren
(10)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.4.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(11)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Verkaufs- und Produktionsvolumens in der Union, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte, wobei auch eine repräsentative geografische Verteilung sichergestellt wurde. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller der Stichprobe entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 46 % der geschätzten unionsweiten Gesamtproduktion. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen; es gingen aber keine Stellungnahmen ein. Die vorläufige Stichprobe wurde somit bestätigt und gilt für den Wirtschaftszweig der Union als repräsentativ.
1.4.2.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller und der unabhängigen Einführer
(12)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens in Bezug auf die ausführenden Hersteller in China und die unabhängigen Einführer in der Union entscheiden konnte, waren diese Parteien aufgefordert worden, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Informationen zu übermitteln. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung Chinas bei der Union, gegebenenfalls weitere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren. Da sich jedoch keine der Parteien meldete, war ein Stichprobenverfahren weder für die ausführenden Hersteller noch für die unabhängigen Einführer erforderlich. Da keine Hersteller aus der VR China mitarbeiteten, wurden die Feststellungen zu den Einfuhren aus der VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.
1.5.
Fragebogen und Kontrollbesuche
(13)
Die Kommission sandte den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern sowie der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) Fragebogen zu. Diese Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung gemeinsam mit den an Einführer, Verwender und ausführende Hersteller gerichteten Fragebogen online(8) zugänglich gemacht.
(14)
Bei der Kommission gingen Fragebogenantworten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie des Verbandes der Unionshersteller (ESIS) ein.
(15)
Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Stattdessen nahm die Kommission im Einklang mit ihrer Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen einen Fernabgleich aller Informationen vor, die sie für die Ermittlungen benötigte(9). Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller:
1.6.
Weiteres Verfahren
(16)
Am 5. Juli 2021 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
(17)
Der Antragsteller übermittelte Stellungnahmen. Diese wurden von der Kommission gebührend geprüft und berücksichtigt.
1.7.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(18)
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings erstreckte sich über den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.8.
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union
(19)
Diese Untersuchung wurde am 4. Juni 2020 eingeleitet, d. h. während des zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vereinbarten Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht unterlag. Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2020. Unternehmen und Verbände aus dem Vereinigten Königreich galten daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als interessierte Parteien in diesem Verfahren.
(20)
In einem Aktenvermerk zum Dossier vom 18. Januar 2021 forderte die Kommission Wirtschaftsbeteiligte im Vereinigten Königreich, die sich weiterhin als interessierte Partei betrachten, dazu auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Es meldete sich jedoch kein Unternehmen.
(21)
Um die Daten, die von den interessierten Parteien vorgelegt wurden, an die Tatsache anzupassen, dass der Übergangszeitraum abgelaufen war und das Vereinigte Königreich nicht mehr dem Unionsrecht unterlag, wurden die betroffenen interessierten Parteien aufgefordert, eine entsprechend angepasste Fragebogenantwort auf der Grundlage der EU-27 zu übermitteln.
2.
ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(22)
Die Überprüfung betrifft nicht überzogenen Draht aus nicht legiertem Stahl, überzogenen oder verzinkten Draht aus nicht legiertem Stahl sowie Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit unter den KN-Codes ex72171090, ex72172090, ex73121061, ex73121065 und ex73121069 (TARIC-Codes 7217109010, 7217209010, 7312106191, 7312106591 und 7312106991) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware” ). Von den geltenden Maßnahmen ausgenommen und nicht Gegenstand dieser Überprüfung sind galvanisierte (aber nicht mit anderem Material zusätzlich beschichtete) Litzen aus sieben Einzeldrähten, bei denen die Querschnittsabmessung des Kerndrahtes identisch ist mit der Querschnittsabmessung oder weniger als 3 % größer ist als die Querschnittsabmessung jedes der sechs anderen Drähte(10).
(23)
Die überprüfte Ware wird vorwiegend im Baugewerbe zur Bewehrung von Beton eingesetzt, aber auch in Tragmitteln und Schrägseilbrücken. Sie wird aus Kohlenstoffstahl-Walzdraht hergestellt, der gereinigt, gezogen, erhitzt und — im Fall von Litzen — spiralenförmig gedreht wird, wodurch die Ware in Bezug auf Durchmesser, Festigkeit und Stabilität die für sie spezifischen Merkmale erhält.
2.2.
Gleichartige Ware
(24)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:
(25)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
3.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
3.1.
Vorbemerkungen
(26)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kam es weiterhin zu Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China, wenn auch in weitaus geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. von Januar 2007 bis Dezember 2007). Statistiken aus der Eurostat-Datenbank Comext zufolge machten die Einfuhren von PSC-Drähten und -Litzen aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weniger als 0,1 % des Unionsmarktes aus, verglichen mit einem Marktanteil von 8,2 % während der Ausgangsuntersuchung. In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung war ein ähnlich geringer Marktanteil (weniger 0,1 %) verzeichnet worden. In absoluten Zahlen gingen die Einfuhren aus der VR China drastisch zurück, von fast 86918 Tonnen während der Ausgangsuntersuchung auf 99 Tonnen in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung und 86 Tonnen in der aktuellen Auslaufüberprüfung.
(27)
Wie in Erwägungsgrund 12 festgestellt, arbeitete keiner der Ausführer/Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit. Das heißt, die ausführenden Hersteller füllten weder den Fragebogen aus noch lieferten sie Angaben zu Ausfuhrpreisen und -kosten, Inlandspreisen und -kosten, Verbrauch von Inputs im Herstellungsverfahren, Herstellgemeinkosten, Kapazitäten, Produktion, Investitionen usw. Ebenso wenig äußerten sich die chinesische Regierung und die ausführenden Hersteller zu den im Dossier enthaltenen Beweisen einschließlich der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations” (11) (im Folgenden „Bericht” ).
(28)
Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen hierzu keine Stellungnahmen ein.
(29)
Folglich beruhten die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings in Bezug auf die VR China nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen, insbesondere auf den im Antrag auf Auslaufüberprüfung und in den Beiträgen der interessierten Parteien enthaltenen Angaben in Verbindung mit weiteren Informationsquellen wie der Handelsstatistik zu Einfuhren und Ausfuhren (Eurostat und GTA), den Statistiken der OECD(12) sowie unabhängigen Anbietern von Preisinformationen, Nachrichten, Daten, Analysen und Ausrichtern von Konferenzen für die Eisen- und Stahlindustrie wie etwa Dun & Bradstreet (Global Financials)(13) und Global Trade Alert(14).
3.2.
Anhalten des Dumpings bei den Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
3.2.1.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(30)
Angesichts der zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden ausreichenden Beweise, die tendenziell auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in der VR China hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung in Bezug auf dieses Land auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.
(31)
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt.
(32)
Die Kommission wies unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung zudem darauf hin, dass nach den ihr vorliegenden Informationen Indien in diesem Fall als repräsentatives Drittland für die VR China dienen könnte. Das repräsentative Land wird nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand von unverzerrten Preisen oder Vergleichswerten ausgewählt. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
(33)
Mit einem Vermerk vom 18. September 2020 (im Folgenden „erster Vermerk” ) unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden könnten. Darüber hinaus benannte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder (Brasilien, Malaysia und die Türkei). Zum ersten Vermerk ging bei der Kommission eine Stellungnahme ein, in der der Antragsteller den Standpunkt vertrat, dass Brasilien weit weniger entwickelt als die VR China sei und ihr im Hinblick auf dieses Kriterium daher weniger ähnlich sei als die Türkei oder Malaysia. Überdies seien die benötigten unverzerrten staatlichen Daten zu Strom, Erdgas und Wasser für Brasilien offenbar nicht ohne Weiteres zugänglich. Der Antragsteller wies ferner darauf hin, dass die aus dem GTA extrahierten Daten für Walzdraht sich auf den Code 721310 bezögen, obgleich Code 721391 besser geeignet sei. Die Kommission bestätigte, dass der Produktionsfaktor Walzdraht unter dem HS-Code 721391 eingereiht wird und extrahierte dementsprechend die Daten für den HS-Code 721391 aus dem GTA. Die Stichhaltigkeit der ursprünglichen Auswahl möglicher repräsentativer Länder durch die Kommission war auf Grundlage dieses neuen Auszugs weiterhin gegeben. Der Antragsteller hielt an dem bereits in seinem Antrag dargelegten Standpunkt fest, wonach Indien als repräsentatives Land geeignet sei, legte diesbezüglich jedoch keine neuen Argumente vor. Es wurden keine weiteren Länder als geeignete Anwärter vorgeschlagen.
(34)
Am 21. Dezember 2020 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in einem zweiten Vermerk (im Folgenden „zweiter Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin die Türkei als repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen eines Herstellers im repräsentativen Land — Celik Halat Vetel Sanayii A.S. — ermitteln werde. Es gingen keine Stellungnahmen zum zweiten Vermerk ein.
3.2.2.
Normalwert
(35)
In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China(15) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest. Die Kommission gelangte auch in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass ausgehend von den verfügbaren Beweisen die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung angemessen ist.
(36)
Im Rahmen dieser Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass in der VR China erhebliche staatliche Eingriffe stattfinden und die daraus resultierenden Verzerrungen einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen(16). Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich ist(17), sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann(18). Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden(19). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht(20). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung(21) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital(22), fest.
(37)
Über den Bericht hinausgehend wurde in dem Antrag auf Praktiken verwiesen, die sich auf die Kosten und Preise im Sektor für PSC-Drähte und -Litzen und im Stahlsektor auswirken (Walzdraht aus Stahl ist der wichtigste Input bei der Herstellung von PSC-Drähten und -Litzen):
(38)
Wie in Erwägungsgrund 28 angegeben, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und zu den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall nicht Stellung und legte auch keine Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.
(39)
Wie in ihren früheren Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China prüfte die Kommission, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die überprüfte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.
(40)
Insbesondere im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung von PSC-Drähten und -Litzen stammt, ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Bei vielen der größten Hersteller handelt es sich um staatseigene Unternehmen. Einige von ihnen werden auch ausdrücklich im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016–2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016-2020) aufgeführt. So erwähnt das staatseigene chinesische Unternehmen Shanxi Taiyuan Iron & Steel Co. Ltd. (im Folgenden „Tisco” ) auf seiner Webseite, dass es ein Eisen- und Stahlriese sei, der sich zu einem Eisen- und Stahlkomplex von außergewöhnlichem Ausmaß entwickelt habe, dem die Geschäftszweige Eisenbergbau, Eisen- und Stahlproduktion, Verarbeitung, Lieferung und Handel angehörten(23). Baosteel ist ein weiteres großes chinesisches Staatsunternehmen, das in der Erzeugung von Stahl tätig ist, und es zählt zur kürzlich konsolidierten China Baowu Steel Group Co. Ltd (vormals Baosteel Group und Wuhan Iron & Steel)(24). Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen(25). Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, allerdings legte die chinesische Regierung noch im selben Jahr als Zielvorgabe fest, bis 2025 60 % bis 70 % der Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren(26). Diese Absicht wurde von der chinesischen Regierung im April 2019 bekräftigt, als die Veröffentlichung von Leitlinien zur Konsolidierung der Stahlindustrie angekündigt wurde(27). Eine solche Konsolidierung kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen(28). Da die chinesischen Ausführer von PSC-Drähten und -Litzen nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern von PSC-Drähten und -Litzen nicht ermittelt werden.
(41)
Im Hinblick auf die Frage, ob die chinesische Regierung Preise und Kosten über die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen konnte, war es aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der Hersteller von PSC-Drähten und -Litzen nicht möglich, persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern der überprüften Ware und der Kommunistischen Partei nachzuweisen. Allerdings unterhalten eine Reihe von Herstellern des wichtigsten Rohstoffs zur Herstellung von PSC-Drähten und -Litzen (Walzdraht) enge Verbindungen zur Kommunistischen Partei; so waren dort etwa Mitglieder der Kommunistischen Partei im höheren Management oder im Board of Directors vertreten. Dies trifft beispielsweise auf die HBIS Group, Jiangsu Shagang, Anshan Iron and Steel Group, Baoshan (Baosteel) und Shougang zu.
(42)
Sowohl staatseigene als auch private Unternehmen im Walzdrahtsektor, der den Hauptrohstoff für die Herstellung von PSC-Drähten und -Litzen liefert, unterliegen einer politischen Aufsicht oder ihre Ausrichtung wird von der Politik festgelegt. Die folgenden Beispiele veranschaulichen gut den beschriebenen Trend zu immer stärkeren Eingriffen der chinesischen Regierung im Walzdrahtsektor: Viele Walzdrahthersteller unterstreichen auf ihren Websites ausdrücklich parteiaufbauende Maßnahmen, haben Parteimitglieder in der Unternehmensleitung und betonen ihre Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei. Die Untersuchung ergab, dass bei einer Reihe von Walzdrahtherstellern, darunter der HBIS Group (Hesteel), Jiangsu Shagang, Anshan Iron and Steel Group, Baoshan (Baosteel) und Shougang, parteiaufbauende Maßnahmen stattfinden.
(43)
Darüber hinaus wird im Sektor für PSC-Drähte und -Litzen eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst.
(44)
Obgleich es sich beim Segment für PSC-Drähte und -Litzen um einen spezialisierten Wirtschaftszweig handelt und im Rahmen der Untersuchung keine gezielten politischen Dokumente zur spezifischen Ausrichtung der Entwicklung dieser Branche identifiziert werden konnten, so profitiert diese Branche doch von den staatlichen Eingriffen beim Hauptrohstoff für die Herstellung von PSC-Drähten und -Litzen, dem Stahl, und davon, dass die Ausrichtung des Stahlsektors von der Regierung vorgegeben wird.
(45)
Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselsektor angesehen(29). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise in dem im Untersuchungszeitraum geltenden Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016–2020. In diesem Plan wurde die Stahlindustrie als „ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler” (30) bezeichnet. Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in diesem Plan verankert sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs ab(31). Der im UZ geltende 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung(32) sah die Unterstützung von Unternehmen vor, die hochwertige Stahlerzeugnisse herstellen(33). Ein weiterer Schwerpunkt wird auf die Gewährleistung von Qualität, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit gelegt, indem Unternehmen unterstützt werden, die bei der Herstellung reinen Stahls sowie in den Bereichen Präzisionswalzen und Qualitätsverbesserung besondere Technologien einsetzen(34). In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der 2013 geänderten Fassung(35) (im Folgenden „Leitlinien” ) ist Stahl als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt.
(46)
Wie aus den oben genannten Beispielen für Stahl — der ein Hauptrohstoff für die Herstellung von PSC-Drähten und -Litzen ist — hervorgeht, steuert die chinesische Regierung die Entwicklung des Sektors für PSC-Drähte und -Litzen über eine breite Palette abgestimmter politischer Instrumente und Richtlinien und kontrolliert praktisch jeden Aspekt, der die Entwicklung und Funktionsweise des Sektors betrifft. Die Branche profitiert somit von den staatlichen Eingriffen beim Hauptrohstoff für die Herstellung von PSC-Drähten und -Litzen, dem Stahl, und davon, dass die Ausrichtung des Stahlsektors von der Regierung vorgegeben wird.
(47)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Herstellung von Eisen, Stahl und Ferrolegierungen — den Hauptrohstoffen für die Fertigung von PSC-Drähten und -Litzen — zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
(48)
Die jetzige Untersuchung förderte keine Beweise dafür zutage, dass die in Erwägungsgrund 36 beschriebene und in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung als Kriterium aufgeführte diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und Eigentumsrechts im Sektor für PSC-Drähte und -Litzen sich nicht auf die Hersteller der überprüften Ware auswirken würde.
(49)
Wie bereits in Erwägungsgrund 36 dargelegt, ist der Sektor für PSC-Drähte und -Litzen auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar auf den Sektor aus (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).(36)
(50)
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 36 hingewiesen wurde, nicht auf den Sektor für PSC-Drähte und -Litzen auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
(51)
Schließlich erinnert die Kommission daran, dass es zur Herstellung von PSC-Drähten und -Litzen einer Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller von PSC-Drähten und -Litzen diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
(52)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für PSC-Drähte und -Litzen zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.
(53)
Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
(54)
Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
a)
Repräsentatives Land
(1)
Allgemeine Bemerkungen
(55)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
(56)
Wie in den Erwägungsgründen 33 und 34 dargelegt, gab die Kommission am 18. September und am 21. Dezember 2020 zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts und der Produktionsfaktoren herangezogenen Quellen heraus (im Folgenden „erster Vermerk” und „zweiter Vermerk” ). Im zweiten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Schlussfolgerung, dass die Türkei in dieser Phase der Untersuchung als geeignetes repräsentatives Land betrachtet wurde.
(2)
Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China
(57)
Im ersten Vermerk nannte die Kommission Brasilien, Malaysia und die Türkei als Länder mit einem gemäß der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, d. h., sie alle werden aufgrund ihres Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft.
(58)
Nach diesem Vermerk gingen keine Stellungnahmen zum Stand der wirtschaftlichen Entwicklung ein.
(3)
Herstellung der überprüften Ware im repräsentativen Land
(59)
Im ersten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass eine Herstellung der überprüften Ware in Brasilien, Malaysia und der Türkei festgestellt wurde. Allerdings wurde Malaysia als potenzielles repräsentatives Land ausgeschlossen, weil nur ein Hersteller der überprüften Ware ermittelt werden konnte, dessen aktuellste für das Jahr 2018 verfügbare Finanzdaten zudem nur einen minimalen Gewinn nahe der Kostendeckung auswiesen.
(4)
Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land
(60)
Hinsichtlich der vorstehend erwähnten in Erwägung gezogenen Länder prüfte die Kommission des Weiteren die Verfügbarkeit öffentlicher Daten und insbesondere öffentlicher Finanzdaten der Hersteller der überprüften Ware.
(61)
Die Kommission suchte nach Herstellern von PSC-Drähten und -Litzen mit öffentlich zugänglichen Finanzdaten, die zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne herangezogen werden könnten. Sie beschränkte die Suche auf Unternehmen mit öffentlich zugänglichen Gewinn- und Verlustrechnungen für den UZÜ, die in diesem Zeitraum rentabel waren. Daher enthielt der zweite Vermerk nur den Namen eines Unternehmens in Brasilien und den eines Unternehmens in der Türkei.
(62)
Basierend auf der Qualität und Detailgenauigkeit der in Brasilien und der Türkei verfügbaren öffentlich zugänglichen Finanzdaten und unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Vergleichswerte für Produktionsfaktoren erachtete die Kommission die Türkei als geeignetes repräsentatives Land. Das türkische Unternehmen Celik Halat Vetel Sanayii AS hat geprüfte Abschlüsse veröffentlicht, in denen die Herstellgemeinkosten ausgewiesen werden. Hinzu kommt, dass das Unternehmen einen bedeutenden Anteil seines Umsatzes aus Verkäufen der überprüften Ware erzielt, wie den Abschlüssen zu entnehmen ist. Eine derartige Detailtiefe steht in Bezug auf das brasilianische Unternehmen nicht zur Verfügung.
(63)
Die Kommission analysierte alle im Dossier vorliegenden relevanten Daten zu den Produktionsfaktoren in der Türkei sorgfältig und hielt dabei Folgendes fest:
(64)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten sowie für Gewinne beinhalten. Wie in Erwägungsgrund 34 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass das ausgewählte türkische Unternehmen (Celik Halat Vetel Sanayii AS) über öffentlich zugängliche Finanzausweise verfügte, deren Daten als Ersatzgröße herangezogen werden konnten, um einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln.
(5)
Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
(65)
Nachdem die Türkei angesichts dieser Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
(6)
Schlussfolgerung zum repräsentativen Land
(66)
Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land. So wurde die überprüfte Ware in der Türkei in einem ausreichenden Umfang hergestellt und es liegt ein vollständiger Datensatz zu allen Produktionsfaktoren sowie zu VVG-Kosten und Gewinnen vor.
b)
Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(67)
Im zweiten Vermerk erklärte die Kommission, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten von Walzdraht im repräsentativen Land zu bestimmen.
(68)
Ferner erklärte die Kommission, dass die Statistiken der IAO zur Ermittlung der unverzerrten Arbeitskosten im repräsentativen Land genutzt würden; zur Ermittlung unverzerrter Energiekosten wiederum würden die in Erwägungsgrund 63 genannten nationalen Statistiken herangezogen. Letztendlich stützte sich die Kommission bei ihrer Berechnung jedoch auf die nationalen Arbeitskostenstatistiken der Türkei, die sich als ausführlicher erwiesen hatten.
(69)
Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission bei der Berechnung einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Zur Ermittlung dieses Betrags stützte sie sich auf die Finanzdaten, die von den in Erwägungsgrund 15 genannten mitarbeitenden Unionsherstellern vorgelegt wurden. Die Methodik wird in Abschnitt 3.2.2 Buchstabe e ausführlich erläutert.
(70)
Und schließlich nutzte die Kommission, wie im zweiten Vermerk erwähnt, die Finanzdaten des in Erwägungsgrund 64 genannten ausgewählten türkischen Unternehmens zur Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne.
c)
Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
(71)
Da die chinesischen ausführenden Hersteller beim Überprüfungsverfahren nicht mitarbeiteten, musste sich die Kommission zur Ermittlung der bei der Herstellung von PSC-Drähten und -Litzen eingesetzten Produktionsfaktoren auf die Angaben des Wirtschaftszweigs der Union stützen. Die während der Ausgangsuntersuchung bei den chinesischen Unternehmen erhobenen Daten sowie die Informationen, die auf den Websites der chinesischen Hersteller von PSC-Drähten und -Litzen zur Verfügung standen, scheinen darauf hinzudeuten, dass deren Produktionsverfahren und verwendete Materialien ähnlich wie die des Wirtschaftszweigs der Union sind.
(72)
Angesichts der mangelnden Mitarbeit stützte sich die Kommission bei der Bestimmung des Vergleichswertes auf die detailliertesten Zolltarifnummern für den Produktionsfaktor Walzdraht, wie sie aus dem GTA für die Türkei zu entnehmen waren.
(73)
Unter Berücksichtigung aller vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Informationen und angesichts des Fehlens von Stellungnahmen der ausführenden Hersteller zu den beiden Vermerken hinsichtlich der Quellen, die zur Feststellung des Normalwerts im Zusammenhang mit den Produktionsfaktoren herangezogen wurden, wurden die folgenden Produktionsfaktoren und gegebenenfalls Zolltarifnummern ermittelt:
(1)
Rohstoffe
(74)
Zur Ermittlung der unverzerrten Preise der Materialien bei Lieferung bis ans Werkstor des Herstellers, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich vorgesehen, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es keine mitarbeitenden Hersteller in der VR China gab, zog die Kommission für jedes bei der Herstellung von PSC-Drähten und -Litzen verwendete Material die Einfuhrpreise des repräsentativen Landes heran.
(75)
Für alle Rohstoffe stützte sich die Kommission auf die Einfuhrpreise des repräsentativen Landes. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China berechnet. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 54 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten.
(76)
Die Mengen der Einfuhren in das repräsentative Land aus den Nicht-WTO-Mitgliedstaaten, die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(37) aufgeführt sind, wurden ebenfalls ausgeschlossen. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Dieser Ausschluss hatte keine nennenswerten Auswirkungen, da die verbliebenen Einfuhren immer noch mehr als 95 % der Gesamteinfuhren in das repräsentative Land ausmachten.
(77)
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe bei Lieferung bis ans Werkstor des ausführenden Herstellers, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, wandte die Kommission den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes an, und zwar in der jeweiligen vom Ursprungsland der eingeführten Materialien abhängigen Höhe.
(2)
Arbeit
(78)
Zur Festlegung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten stützte sich die Kommission auf öffentlich zugängliche nationale türkische Statistiken, die auch Steuern und Abgaben von Arbeitgebern einbeziehen.
(3)
Strom
(79)
Zur Festlegung des Vergleichswerts für die Stromkosten nutzte die Kommission die auf der Website des nationalen Statistischen Amtes der Türkei veröffentlichten und nach Verbrauchsbändern ausdifferenzierten Strompreise für Abnehmer aus der Industrie.
d)
Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne
(80)
Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 73 zusammengefassten Produktionsfaktoren wurden die Herstellgemeinkosten berechnet, d. h. weitere direkte Herstellkosten und Verbrauchsmaterialien sowie Abschreibungen und sonstige Herstellgemeinkosten. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Hersteller beruhte die Berechnung dieser Herstellgemeinkosten auf dem Verhältnis der Herstellgemeinkosten zu den vom Wirtschaftszweig der Union angegebenen direkten Herstellkosten, was 7,87 % entsprach. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.
(81)
Für die VVG-Kosten und Gewinne zog die Kommission die Finanzdaten des türkischen Herstellers Celik Halat Vetel Sanayii AS heran, wie sie in Global Financials (herausgegeben von Dun & Bradstreet) veröffentlicht wurden. Öffentlich zugängliche geprüfte Abschlüsse dieses Unternehmens wurden den interessierten Parteien im Anhang des zweiten Vermerks zur Verfügung gestellt.
e)
Berechnung des Normalwerts
(82)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(83)
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten. Weil die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Informationen zum Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren (Rohstoffe, Arbeit und Energie) bei der Herstellung der überprüften Ware. Diese Verbrauchsmengen wurden mit den für die Türkei ermittelten unverzerrten Kosten je Einheit multipliziert, wie bereits unter Buchstabe d beschrieben.
(84)
Sodann schlug die Kommission auf die unverzerrten direkten Herstellkosten den wie in Erwägungsgrund 80 beschrieben ermittelten Prozentsatz der Herstellgemeinkosten auf, um zu den unverzerrten Herstellkosten zu gelangen.
(85)
Zuletzt rechnete die Kommission zu den wie in Erwägungsgrund 84 beschrieben ermittelten Herstellkosten die wie in Erwägungsgrund 81 beschrieben ermittelten VVG-Kosten und Gewinne im repräsentativen Land hinzu. Die als prozentualer Anteil an den direkten Kosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten und Gewinne beliefen sich auf 11,62 % bzw. 9,39 %.
(86)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk. Da kein ausführender Hersteller mitarbeitete, wurde ein landesweiter Normalwert bestimmt.
f)
Ausfuhrpreis
(87)
Da die Menge der betreffenden Einfuhren im UZÜ mit 86 Tonnen — was 0,34 % der Gesamteinfuhren der Union sowie 0,02 % des Anteils am Unionsmarkt entsprach — sehr begrenzt war und da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, wurden die Preise der Ausfuhren in die Union als nicht repräsentativ erachtet. Daher konnte die Kommission keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen dazu ziehen, ob das Dumping im UZÜ anhielt.
3.3.
Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens des Dumpings bei Außerkrafttreten der Maßnahmen
(88)
Die Kommission untersuchte ferner gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren analysiert: das Verhältnis zwischen den chinesischen Preisen für Ausfuhren in Drittländer und dem für China rechnerisch ermittelten Normalwert, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Verfügbarkeit anderer Märkte und die Attraktivität des Unionsmarktes.
a)
Ausfuhren in Drittländer
(89)
Basierend auf den Einfuhrstatistiken des GTA ermittelte die Kommission, welche Länder im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die beiden größten Einführer von PSC-Drähten und -Litzen aus der VR China waren: die Philippinen und Südkorea. Die in diese beiden Märkte ausgeführten Mengen belaufen sich auf 39 % des EU-Verbrauchs. Da die Kommission zu dem Schluss gelangt war, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen, wurde der rechnerisch ermittelte Normalwert für China, wie er in Abschnitt 3.2.2 bestimmt wurde, als Ersatzgröße für den Vergleich mit den Preisen der chinesischen Ausfuhren von PSC-Drähten und -Litzen in diese Hauptmärkte herangezogen. Dieser Vergleich ergab, dass PSC-Drähte und -Litzen in Drittländer zu Preisen ausgeführt wurden, die um durchschnittlich 35 % unter dem für China rechnerisch ermittelten Normalwert lagen, der auf 756 EUR/Tonne beziffert wurde.
b)
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
(90)
Angesichts der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und insbesondere der Angaben des Antragstellers ermittelt.
(91)
Dem Antragsteller zufolge liegt die Produktionskapazität in der VR China weit über den derzeitigen Produktionsmengen und der Inlandsnachfrage auf dem chinesischen Markt. Die in den Erwägungsgründen 92 und 93 genannten Zahlen beziehen sich auf die Gesamtproduktion an PSC-Drähten.
(92)
Gemäß den im Antrag bereitgestellten Daten belief sich die Produktion von PSC-Drähten und -Litzen in der VR China im UZÜ auf 3,6 Mio. Tonnen. Das chinesische Nachfragewachstum hat sich in den letzten Jahren deutlich verlangsamt und beläuft sich bei starken Schwankungen auf durchschnittlich rund 2 %, wobei die Jahre 2015 und 2018 negative Wachstumsraten aufwiesen. Dieses durchschnittliche Wachstum fiel geringer aus als der im selben Zeitraum zu beobachtende Produktionszuwachs. Im UZÜ belief sich die chinesische Nachfrage auf [3,3–3,4 Mio. Tonnen].
(93)
Dem Antragsteller zufolge belaufen sich die Kapazitätsreserven bei der überprüften Ware in der VR China auf rund 2 Mio. Tonnen. Zur Berechnung der Kapazitätsreserven stützte sich der Antragsteller auf die Entwicklung der Produktionsmengen und -kapazitäten, die auf Grundlage der letzten Auslaufüberprüfung im Rahmen desselben Verfahrens kalkuliert wurden(38). Der Antragsteller führte weiter aus, dass die chinesischen Hersteller von PSC-Drähten und -Litzen ihre Produktionskapazität im Bezugszeitraum erheblich ausgeweitet haben und sie auch weiter ausbauen. Grundlage hierfür ist ein chinesischer Produktionsindex, der einer vertraulichen Studie zu entnehmen ist.
(94)
Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für die Herstellung von PSC-Drähten und -Litzen zur Ausfuhr in die Union genutzt werden könnten.
c)
Verfügbarkeit anderer Märkte
(95)
Gegenüber Ausfuhren von PSC-Drähten und -Litzen mit Ursprung in der VR China sind zahlreiche handelspolitische Schutzmaßnahmen und sonstige Einfuhrbeschränkungen in Kraft. Laut Global Trade Alert werden Antidumpingmaßnahmen beispielsweise in Brasilien, Chinesisch-Taipeh, Kanada, Kolumbien, Mexiko, Südafrika, der Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich und den USA angewandt, Antisubventionsmaßnahmen in Chinesisch-Taipeh und den USA und Schutzmaßnahmen in Chile und im Vereinigten Königreich. Diese Maßnahmen beschränken nicht nur den Zugang chinesischer Hersteller zu den vorstehend genannten Märkten, sondern bestätigen zudem die anhaltenden unlauteren Handelspraktiken der chinesischen Hersteller von PSC-Drähten und -Litzen.
(96)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren bei einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich zu gedumpten Preisen in die Union umlenken würden.
d)
Attraktivität des Unionsmarktes
(97)
Den Daten aus dem GTA zufolge erfolgte die Ausfuhr der ausführenden chinesischen Hersteller in ihre wichtigsten Drittmärkte, Südkorea und die Philippinen, zu Preisen, die um 20 % unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt lagen (siehe Erwägungsgrund 116). In Anbetracht dieser Unterschiede im Preisniveau (siehe Erwägungsgrund 158) sowie der in Erwägungsgrund 95 ausgeführten Tatsache, dass der Zugang zu verschiedenen anderen Märkten aufgrund von handelspolitischen Schutzmaßnahmen eingeschränkt ist, ist die Ausfuhr in die Union für die chinesischen Ausführer nach wie vor sehr attraktiv.
(98)
Auch aufgrund seiner Größe ist der Unionsmarkt mit einem Gesamtverbrauch von über 538344 Tonnen attraktiv für die chinesischen Hersteller.
e)
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings
(99)
Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass, unabhängig davon, ob im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping vorlag, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings bei Einfuhren aus der VR China in die Union wahrscheinlich ist.
3.4.
Allgemeine Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
(100)
Obgleich bei der Untersuchung nicht abschließend beurteilt werden konnte, ob die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten, lässt dies nicht die Schlussfolgerung zu, dass die unlauteren Preispraktiken der chinesischen Hersteller von PSC-Drähten und -Litzen bei einem Auslaufen der Maßnahmen nicht erneut auftreten würden.
(101)
Angesichts der erheblichen Ausfuhrmengen nach Südkorea und in die Philippinen (211000 Tonnen gegenüber lediglich 86 Tonnen in die Union) werden die Preise dieser Ausfuhren in Drittländer als repräsentativ für die Feststellung potenzieller Dumpingpraktiken angesehen. Anhaltende unlautere Preispraktiken werden auch durch die verschiedenen handelspolitischen Schutzmaßnahmen bestätigt, die in anderen Ländern gegenüber den chinesischen Ausfuhren von PSC-Drähten und -Litzen gelten.
(102)
Außerdem fand die Kommission weitere Hinweise darauf, dass das Dumping im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten wird.
(103)
Die ungenutzten Kapazitätsreserven in der VR China sind ganz erheblich und überstiegen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung den Gesamtverbrauch der Union um mehr als das Dreifache.
(104)
Die größen- und preisbedingte Attraktivität des Unionsmarktes und die Tatsache, dass der Zugang zu anderen Märkten wegen handelspolitischer Schutzmaßnahmen verschlossen bleibt, deuten darauf hin, dass die chinesischen Ausfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich in die Union (um)gelenkt würden.
(105)
Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist, wenn die Maßnahmen nicht verlängert werden.
4.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
(106)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von 18 Herstellern in der Union gefertigt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
4.2.
Unionsverbrauch
(107)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Einfuhren aus China und anderen Drittländern unter Heranziehung von Eurostat-Daten auf TARIC-Code-Ebene (TARIC: integrierter Zolltarif der Europäischen Union).
(108)
Auf dieser Grundlage ergab sich für den Unionsverbrauch folgende Entwicklung:
(109)
Die Nachfrage nach PSC-Drähten und -Litzen ergibt sich in erster Linie durch die Tätigkeit im Baugewerbe (Hauptanwendung der überprüften Ware). Die Entwicklung der Nachfrage nach der überprüften Ware spiegelt daher eine allgemeine Tendenz im gesamten Baugewerbe wider.
(110)
Nach einer gewissen Erholung im Baugewerbe in Europa stieg der Unionsverbrauch im Jahr 2018 um rund 7 % gegenüber 2016(39). Auf diesen Verbrauchsanstieg folgte im UZÜ ein Rückgang um sechs Prozentpunkte(40) (auch aufgrund eines Nachfragerückgangs im Zusammenhang mit dem Bau von Windkrafttürmen in Deutschland(41), auf den ein großer Teil des Unionsverbrauchs von PSC-Drähten und -Litzen entfällt), sodass es im Bezugszeitraum zu einem geringfügigen Anstieg des Unionsverbrauchs um 1 % kam.
(111)
Es sei vermerkt, dass die Bautätigkeit in der Union im Jahr 2020 im Vergleich zum UZÜ um weitere 7,8 % zurückging, und dass eine Erholung der Branche auf das Niveau des UZÜ erst für 2022 erwartet wird (bei einem erwarteten Wachstum von 4,1 % für das Jahr 2021 und 3,4 % für 2022)(42).
4.3.
Einfuhren aus China
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus China

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil Chinas

Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene).

2016 2017 2018 Untersuchungszeitraum der Überprüfung
Einfuhrmenge (in Tonnen) 111 109 78 86
Indexierte Einfuhrmenge (2016 = 100) 100 99 71 78
Marktanteil 0,02 % 0,02 % 0,01 % 0,02 %
(112)
Durch die Einführung und anschließende Verlängerung der Maßnahmen wurde die Einfuhr chinesischer PSC-Drähte und -Litzen im Wesentlichen gestoppt. Im Bezugszeitraum waren die Einfuhrmengen aus der VR China gering und bewegten sich zwischen 78 und 111 Tonnen, was einem Anteil am Unionsmarkt von 0,01–0,02 % entsprach. Zum Vergleich: Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (2007) beliefen sich die Einfuhren aus der VR China auf 86918 Tonnen (8 % des Unionsmarktes) und bereits 2010 war ihr Anteil auf 1 % des Unionsmarktes zurückgegangen.
4.3.2.
Preise der Einfuhren aus China
(113)
Die sehr wenigen Verkäufe der überprüften Ware, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus China in die Union zu verzeichnen waren, lassen keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen zu.
(114)
Der mutmaßliche Ausfuhrpreis wurde daher anhand der Ausfuhren von PSC-Drähten und -Litzen aus der VR China in bestimmte Drittländer ermittelt (siehe Erwägungsgrund 97).
(115)
Konkret wurden die Preise der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Ware und die auf ihren CIF-Wert frei Grenze der Union berichtigten Preise für in China hergestellte und in bestimmte Drittländer (Südkorea und die Philippinen) verkaufte PSC-Drähte und -Litzen miteinander verglichen.
(116)
Der Preisvergleich ergab, dass mit einer erheblichen Preisunterbietungsspanne von 20,3 % zu rechnen wäre.
4.4.
Einfuhren aus anderen Drittländern
(117)
Die Menge, der Marktanteil und die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:
(118)
Laut den von Eurostat auf TARIC-Ebene ausgewiesenen Daten beliefen sich die Einfuhren aus anderen Drittländern im UZÜ auf insgesamt 25500 Tonnen. Der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern (ohne VR China) war im Bezugszeitraum mit 4,6–5,7 % vergleichsweise stabil. Mehr als 50 % der Gesamteinfuhren im gesamten Bezugszeitraum stammten aus Thailand und Russland. Weitere Ausfuhrländer mit mengenmäßig nicht unerheblichen Einfuhren in die Union waren die Ukraine, die Türkei und Südkorea.
(119)
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern lag im Bezugszeitraum durchschnittlich 5,2 % über dem Durchschnittspreis der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (siehe Tabelle 8), was den stabilen Marktanteil der Einfuhren erklären dürfte.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(120)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.
(121)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der vom Verband des Wirtschaftszweigs der Union (ESIS) übermittelten Daten und der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(122)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(123)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(124)
Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(125)
Die Unionsproduktion stieg im Bezugszeitraum um 3 % und folgte weitgehend der Entwicklung des Verbrauchs der überprüften Ware auf dem Unionsmarkt (Anstieg um 5–7 % im Zeitraum 2017–2018, gefolgt von einem Rückgang im UZÜ).
(126)
Die Produktionskapazität stieg im UZÜ um 10 % gegenüber 2018 (bzw. um 13 % im gesamten Bezugszeitraum); ursächlich hierfür waren die Investitionen mehrerer Unionshersteller (u. a. in den Aufbau neuer Produktionslinien), die auf der Nachfrageentwicklung in den Jahren 2017–2018 beruhten, als der Bausektor Wachstum verzeichnete.
(127)
Änderungen bei den vorstehenden Indikatoren (d. h. ein über die tatsächliche Produktion hinausgehender Ausbau der Produktionskapazitäten) führten in der Folge zu einem Rückgang der Kapazitätsauslastung. Der Auslastungsgrad bewegte sich zwar weiter in einem tragfähigen Rahmen, ging im Bezugszeitraum aber von 76 % auf 70 % zurück.
4.5.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(128)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(129)
Die Verkaufsmenge der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Bezugszeitraum parallel zum Unionsverbrauch um 2 % zu.
(130)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb innerhalb des Bezugszeitraums stabil.
4.5.2.3.
Wachstum
(131)
Von 2016 bis zum UZÜ stieg der Unionsverbrauch um 1 % an. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stieg um 2 %, was zu einem leichten Anstieg des Marktanteils um 1 % gegenüber 2016 auf 95 % im UZÜ führte.
4.5.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(132)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(133)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union stieg im Bezugszeitraum um 10 %. Aufgrund des langsameren Produktionszuwachses in diesem Zeitraum ging die Produktivität gleichzeitig um 6 % zurück.
4.5.2.5.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(134)
Wie in Erwägungsgrund 87 festgestellt, wurden die chinesischen Ausfuhrverkäufe in die Union im Hinblick auf Preis und Mengen nicht als repräsentativ angesehen. In dem betreffenden Zeitraum konnte daher kein Dumping auf dem Unionsmarkt ermittelt werden.
(135)
Dem vom Druck durch gedumpte Einfuhren aus China entlasteten Wirtschaftszweig der Union gelang es, die Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus Nachfrageschwankungen und steigenden Preisen für Walzdraht, den Hauptrohstoff zur Herstellung von PSC-Drähten und -Litzen, ergaben. Dennoch ist der Wirtschaftszweig weiterhin anfällig, wie die nahe der Kostendeckung liegenden Gewinnspannen und die hohe Volatilität der Nachfrage zeigen.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(136)
Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, und die Stückkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(137)
Der durchschnittliche Stückverkaufspreis, der unabhängigen Abnehmern in der Union vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellt wurde, stieg im Bezugszeitraum um 18 %, wobei 2018 ein vorübergehender Preisanstieg um 36 % gegenüber 2016 festzustellen war.
(138)
Die Entwicklung der Verkaufspreise spiegelte im Wesentlichen den Anstieg der Herstellkosten wider, der hauptsächlich bei den Kosten für Walzdraht, dem Hauptrohstoff für die Herstellung von PSC-Drähten und -Litzen, zu verzeichnen war. Die leichte Umkehr dieses Trends im Jahr 2019 war mit dem Preisdruck verbunden, der durch die kombinierte Wirkung der Abnahme des Unionsverbrauchs zustande kam.
4.5.3.2.
Arbeitskosten
(139)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(140)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum um 7 %.
4.5.3.3.
Lagerbestände
(141)
Die Lagerbestände entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(142)
Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller blieben im Bezugszeitraum stabil und stiegen nur geringfügig um 3 %. Im UZÜ machten die Lagerbestände rund 3 % ihrer Produktion aus. Die vorstehenden Zahlen deuten darauf hin, dass die Verkaufs- und Produktionsmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in einem äußerst ausgewogenen Verhältnis standen.
4.5.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(143)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(144)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Insgesamt war die Rentabilität im Bezugszeitraum niedrig und bewegte sich — mit Ausnahme des Jahres 2018 — nahe der Gewinnschwelle. Ein näherer Blick zeigt, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ihre Rentabilität im Bezugszeitraum bis 2018 von 2 % auf 6 % verbessern konnten, als eine hohe Nachfrage infolge des Marktwachstums im Baugewerbe der Union mit einer Situation zusammentraf, in der die Unionshersteller von PSC-Drähten und -Litzen die Kostensteigerungen für Walzdraht weiterreichen konnten. Im UZÜ ging die Rentabilität dann bis knapp unter die Gewinnschwelle zurück. Die negative Entwicklung der Rentabilität und der Rückgang der Verkaufspreise im Jahr 2019 waren eine Folge der schwächer als erwartet ausfallenden Nachfrage und der hohen Walzdrahtpreise im selben Jahr.
(145)
Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten zu finanzieren. Der Nettocashflow blieb während des gesamten Bezugszeitraums positiv und folgte in der zweiten Hälfte des Zeitraums demselben Trend wie die Rentabilität, d. h. auf eine deutliche Verbesserung im Jahr 2018 folgte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Rückgang um 16 % gegenüber dem Beginn des Bezugszeitraums.
(146)
Die Vervierfachung der Investitionen im Bezugszeitraum zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin Anstrengungen unternimmt, um seine Effizienz zu steigern, neue Märkte zu durchdringen und auf dem Unionsmarkt wie auch weltweit wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Investitionen betrafen hauptsächlich die Modernisierung und Ersetzung der Produktionsanlagen und Ausrüstungen.
(147)
Die Kapitalrendite aus der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware folgte demselben Trend wie die Rentabilität; sie war in den ersten drei Jahren des Bezugszeitraums positiv und stieg 2018 stark an, bevor sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in den Negativbereich rutschte (–9 %).
4.5.4.
Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(148)
Die Untersuchung ergab, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf Makroebene entsprechend dem allgemeinen leichten Wachstumstrend beim Verbrauch (+ 1 % im Bezugszeitraum), der die leichte Steigerung der Produktions- und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union beeinflusste, stabil blieb.
(149)
Weiterhin zeigte die Untersuchung, dass sich der Wirtschaftszweig auf Mikroebene in einer eher positiven, wenn auch noch immer prekären Lage befand. Rentabilität und Cashflow waren im Bezugszeitraum positiv, wobei sich die Rentabilität aufgrund der schwächer als erwartet ausfallenden Nachfrage im Baugewerbe dann — allerdings sehr nahe an der Gewinnschwelle — ins Negative kehrte, was jedoch erst im Untersuchungszeitraum der Überprüfung der Fall war. Im Zuge einer Erholung des Baumarktes in der Union dürfte sich die Lage des Wirtschaftszweigs indessen verbessern.
(150)
Die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union war somit nicht schädigend, und das Bestehen von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware aus China war der Hauptgrund für die vergleichsweise positive Lage.
(151)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
5.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(152)
In Erwägungsgrund 151 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher prüfte die Kommission in einem weiteren Schritt die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus China verursachten Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.
(153)
Um die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu ermitteln, wurden die folgenden Elemente analysiert: a) Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China, b) wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus China ohne Antidumpingmaßnahmen und c) Attraktivität des Unionsmarktes.
5.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China
(154)
Trotz des hohen chinesischen Verbrauchs übertraf das Produktionstempo (über 233000 Tonnen) den Inlandsverbrauch, wodurch der Druck, Ausfuhren in Drittländer zu tätigen, stieg.
(155)
Deutlich erkennbar ist auch die Überkapazität Chinas — nach Angaben des Antragstellers belief sich der Jahresausstoß Chinas an PSC-Drähten und -Litzen im Jahr 2019 auf rund 3,6 Mio. Tonnen und die geschätzte Kapazität auf 4,5 bis 5,6 Mio. Tonnen(43). Die nicht genutzten Kapazitätsreserven in China (rund 2 Mio. Tonnen) übersteigen das Volumen des Unionsmarkts um mindestens das Dreifache.
5.2.
Wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus China ohne Antidumpingmaßnahmen und Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union
(156)
In Erwägungsgrund 96 wurde der Schluss gezogen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich große Mengen an PSC-Drähten und -Litzen in die Union ausführen würden und dass diese Ausfuhren zu gedumpten Preisen erfolgen dürften.
(157)
Die Einführung von Maßnahmen im Jahr 2009 scheint die chinesischen Ausführer davon abgehalten zu haben, ihre Ware weiterhin unter Praktizierung von Dumping in großen Mengen und zu niedrigen Preisen auf den Unionsmarkt zu bringen. Infolgedessen werden lediglich unerhebliche Mengen aus China in die Union eingeführt.
(158)
Was die chinesischen Ausfuhrpreise auf den wichtigsten Zielmärkten (Südkorea und Philippinen, auf die rund 40 % des Unionsverbrauchs entfallen) angeht, so lagen diese um 20,3 % unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Dies zeigt, dass die chinesischen Ausführer einen erheblichen Teil ihrer Ausfuhren auf andere Märkte umgelenkt haben, und zwar zu Preisen, die deutlich niedriger waren als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt.
5.3.
Attraktivität des Unionsmarktes
(159)
Wie in den Erwägungsgründen 97 und 98 dargelegt, ist der Unionsmarkt in Bezug auf seine Größe und sein Preisniveau attraktiv.
(160)
Die erhebliche Größe des Unionsmarktes, die derzeitige relative Stärke seiner Währung und die höheren Unionspreise im Vergleich zu anderen für chinesische Hersteller wichtigen Drittlandsmärkten machen die Union zu einem äußerst attraktiven Markt. Durch die hohe wahrscheinliche Preisunterbietungsspanne, die auf einem Vergleich der chinesischen Preise für Ausfuhren in Drittländer und der Preise des Wirtschaftszweigs der Union basiert, wird der Unionsmarkt für chinesische Hersteller attraktiver als andere große Ausfuhrmärkte. Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen könnten die chinesischen ausführenden Hersteller zu Preisen in die Union exportieren, die über denen für Verkäufe in Drittländer lägen, gleichwohl aber die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterböten.
(161)
Hinzu kommt, dass, wie in Erwägungsgrund 95 dargelegt, auch auf anderen großen Märkten wie den USA, Brasilien, Kanada und der Türkei Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PSC-Drähten und -Litzen aus China gelten. Daher wäre die Union natürlich ein sehr attraktiver Markt für chinesische Ausfuhren, wenn die Unionsmaßnahmen außer Kraft treten würden.
5.4.
Schlussfolgerung
(162)
In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse, nämlich der geschätzten chinesischen Kapazitätsreserven und des zu erwartenden Preisniveaus chinesischer Ausfuhren in die EU, ist davon auszugehen, dass die Nichtverlängerung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich ein Wiederauftreten der Schädigung sowie eine Verschlechterung der weiterhin fragilen Lage des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund einer zu erwartenden Zunahme chinesischer Einfuhren zu gedumpten, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietenden Preisen zur Folge hätte.
6.
UNIONSINTERESSE
(163)
Die Kommission hat nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
(164)
Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
(165)
Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge. Es sei daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, dass die Einführung der Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlief.
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(166)
Wie in Erwägungsgrund 150 dargelegt, konnte der Wirtschaftszweig der Union infolge der Maßnahmen in eine relativ günstige mikroökonomische Lage gelangen und diese aufrechterhalten. Der Wirtschaftszweig der Union erholt sich und hat Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ergriffen sowie Investitionen getätigt, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Wie die nahe der Rentabilitätsschwelle liegenden Gewinnspannen belegen, bleibt die Lage des Wirtschaftszweigs jedoch fragil, was auf seine begrenzte Fähigkeit zur Weitergabe von Preissteigerungen bei den Rohstoffen und eine nachlassende Wirtschaftstätigkeit im (von einer hohen Nachfragevolatilität geprägten) Baugewerbe zurückzuführen ist. Die Aufhebung der Maßnahmen dürfte daher zum Wiederauftreten einer bedeutenden Schädigung durch gedumpte Niedrigpreiseinfuhren auf den Unionsmarkt führen und so die fragile Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern.
(167)
Bei einer Beibehaltung der Maßnahmen dürfte der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, seine Betriebsinvestitionen zu realisieren, letztendlich seine Rentabilität zu steigern und die große Zahl von Arbeitsplätzen zu erhalten.
(168)
Eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber China käme daher dem Wirtschaftszweig der Union zugute.
6.2.
Interesse der Einführer/Händler
(169)
Wie in Erwägungsgrund 12 erwähnt, meldeten sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und während der Untersuchung keine Einführer (ähnlich wie bei der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung). Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einführung der Maßnahmen negative Auswirkungen auf ihre Tätigkeit hatte, sind die Einführer nicht von China abhängig und können die überprüfte Ware über andere Länder wie Thailand und Russland beziehen. Daher wird (ähnlich wie in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung) der Schluss gezogen, dass es aus Sicht der Einführer keine zwingenden Gründe gibt, die geltenden Maßnahmen nicht zu verlängern.
6.3.
Interesse der Verwender
(170)
Nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und während der Untersuchung meldete sich kein Verwender. Daher gab es keine Hinweise darauf, dass die Schlussfolgerungen aus der letzten Auslaufüberprüfung(44) nicht mehr gültig sind und dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen negative Auswirkungen auf die Verwender hätte, die die positiven Auswirkungen der Maßnahmen überwiegen.
6.4.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(171)
Aus den genannten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China sprechen.
7.
ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(172)
Aus den dargelegten Erwägungen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China, wie sie aufgrund der Verordnung (EU) 2015/865 in der durch die Verordnung (EU) 2019/1382 geänderten Fassung gelten, aufrechterhalten werden.
(173)
Die in der vorliegenden Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurden, können diese unternehmensspezifischen Zölle nicht in Anspruch nehmen, sondern sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zoll unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.
(174)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(45). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes unberührt lässt. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(175)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Antragsteller übermittelte Stellungnahmen zum Umfang der Schutzmaßnahmen (vgl. Erwägungsgründe 177 bis 178).
(176)
Nach Artikel 109 der Verordnung 2018/1046(46) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(177)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission(47) führte die Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse ein. Die Schutzmaßnahme wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission(48) bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Bei der überprüften Ware (genauer gesagt der Ware, die derzeit unter den KN-Codes ex72171090 und ex72172090 eingereiht wird) handelt es sich um eine der Warenkategorien, die unter die betreffende Schutzmaßnahme fallen. Werden die im Rahmen der Schutzmaßnahme festgelegten Zollkontingente überschritten, würde auf dieselben Einfuhren deshalb sowohl der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz als auch der Antidumpingzoll fällig. Da sich eine solche Kumulierung von Antidumpingmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen stärker auf den Handel auswirken kann als gewünscht, beschloss die Kommission für die Geltungsdauer des Schutzzolls, in Bezug auf die überprüfte Ware eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern.
(178)
Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die überprüfte Ware anwendbar wird und die Höhe der Antidumpingzölle gemäß der vorliegenden Verordnung übersteigt, nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 für außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben wird. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung der Schutzzölle und der Antidumpingzölle wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt. Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die überprüfte Ware anwendbar und ist dieser in einer Höhe festgesetzt, die niedriger ist als die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Antidumpingzölle, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen erhoben. Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle wird ausgesetzt.
(179)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 383/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 986/2012 des Rates vom 22. Oktober 2012 zur Präzisierung des Geltungsbereichs der mit der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/865 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 12).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten (ABl. L 227 vom 3.9.2019, S. 1).

(6)

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 322 vom 26.9.2019, S. 5).

(7)

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 185 vom 4.6.2020, S. 5).

(8)

https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2457

(9)

Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86/6 vom 16.3.2020, S. 6).

(10)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 986/2012 des Rates vom 22. Oktober 2012 zur Präzisierung des Geltungsbereichs der mit der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 1).

(11)

Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(12)

https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CIF_FOB_ITIC

(13)

https://globalfinancials.com/index-admin.html

(14)

https://www.globaltradealert.org/

(15)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan.

(16)

Siehe Erwägungsgründe 149–150 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 158–159 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission.

(17)

Siehe Erwägungsgründe 115–118 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 122–127 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission.

(18)

Siehe Erwägungsgründe 119–122 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 128–132 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission: Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staateigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz „Kommunistische Partei” ). Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Die einschlägigen Regeln gelten unabhängig vom Sektor allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, so auch für die Hersteller von kaltgewalzten Coils aus nicht rostendem Stahl und die Anbieter ihrer Inputs.

(19)

Siehe Erwägungsgründe 123–129 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 133–138 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission.

(20)

Siehe Erwägungsgründe 130–133 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 139–142 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission.

(21)

Siehe Erwägungsgründe 134–135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 143–144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission.

(22)

Siehe Erwägungsgründe 136–145 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 145–154 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission.

(23)

TISCO, Company profile (Unternehmensprofil), http://en.tisco.com.cn/CompanyProfile/20151027095855836705.html (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(24)

Baowu, Company profile (Unternehmensprofil), http://www.baowugroup.com/en/contents/5273/102759.html (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(25)

Bericht — Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.

(26)

Abrufbar unter:

www.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021); https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) sowie

www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(27)

Abrufbar unter http://www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) sowie unter http://www.jjckb.cn/2019-04/23/c_137999653.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(28)

Beispielsweise beim Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel 2009. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58; als weiteres Beispiel lässt sich die Mehrheitsbeteiligung anführen, die die China Baowu Steel Group im Juni 2019 an Magang Steel erwarb, siehe https://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc2 (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(29)

Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(30)

Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(31)

Bericht, Kapitel 14, S. 347.

(32)

The 13th Five-Year Plan for Economic and Social Development of the People’s Republic of China (2016-2020), abrufbar unter

https://en.ndrc.gov.cn/newsrelease_8232/201612/P020191101481868235378.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(33)

Bericht, Kapitel 14, S. 349.

(34)

Bericht, Kapitel 14, S. 352.

(35)

Catalogue for Guiding Industry Restructuring (Fassung 2011) (geändert 2013), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(36)

Siehe Erwägungsgründe 134–135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 143–144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission.

(37)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(38)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/865 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 12).

(39)

https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Construction_production_(volume)_index_overview

(40)

Es sei vermerkt, dass die Bautätigkeit in der Union im Jahr 2020 im Vergleich zum UZÜ um weitere 7,8 % zurückging, und dass eine Erholung der Branche auf das Niveau des UZÜ erst für 2022 erwartet wird (bei einem erwarteten Wachstum von 4,1 % für das Jahr 2021 und 3,4 % für 2022) — siehe PRESS RELEASE 90th EUROCONSTRUCT Conference Munich, 24. November 2020, abrufbar unter https://euroconstruct.org/jart/prj3/wifo/data/uploads/euroconstruct/press/2020_90%20-%20EC%20Press%20Release%20Munich.pdf (abgerufen am 5. Februar 2021).

(41)

Siehe https://www.cleanenergywire.org/factsheets/german-onshore-wind-power-output-business-and-perspectives.

(42)

PRESS RELEASE 90th EUROCONSTRUCT Conference Munich, 24. November 2020 (siehe https://euroconstruct.org/jart/prj3/wifo/data/uploads/euroconstruct/press/2020_90%20-%20EC%20Press%20Release%20Munich.pdf, abgerufen am 5. Februar 2021).

(43)

Gemäß den Zahlen aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/865 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (Erwägungsgrund 46) und aufgrund der Tatsache, dass die Produktionskapazität in China analog zur Produktionsmenge wuchs.

(44)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/865 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 12), Erwägungsgründe 121–123.

(45)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(46)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(47)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(48)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225I vom 25.6.2021, S. 1).

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