Artikel 3 VO (EU) 2021/1434
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2098 der Kommission einzustellen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
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