Artikel 1 VO (EU) 2021/1465

Die Verordnung (EU) 2019/787 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

(3)
„Anspielung” die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die für die in Anhang I aufgelisteten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen, bei denen es sich nicht um die Bezugnahme in einem zusammengesetzten Begriff oder in einem Zutatenverzeichnis gemäß Artikel 13 Absätze 2 bis 4 handelt, in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von:

a)
einem anderen Lebensmittel als einer Spirituose,
b)
einer Spirituose, die den Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I entspricht, oder
c)
einer Spirituose, die den Bedingungen des Artikels 12 Absatz 3a entspricht;

2.
Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

(3a) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Spirituosen als Spirituosen, die den Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I entsprechen, die Anspielung auf eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung in einer Spirituosenkategorie gemäß dem genannten Anhang oder auf eine geografische Angabe für Spirituosen unter folgenden Bedingungen zulässig:

a)
Die in der Anspielung genannte Spirituose

i)
wurde als einzige alkoholische Grundlage für die Herstellung der endgültigen Spirituose verwendet, die den Anforderungen einer Spirituosenkategorie gemäß Anhang I entsprechen muss,
ii)
wurde nicht mit anderen Lebensmitteln als den für ihre Herstellung oder die Herstellung der endgültigen Spirituose gemäß Anhang I oder der einschlägigen Produktspezifikation verwendeten Lebensmitteln kombiniert, und
iii)
wurde nicht durch Zusatz von Wasser so verdünnt, dass ihr Alkoholgehalt unter dem Mindestalkoholgehalt für die Spirituosenkategorie gemäß Anhang I oder gemäß der Produktspezifikation für die geografische Angabe, zu der die in der Anspielung genannte Spirituose gehört, liegt; oder

b)
die Spirituose wurde für die gesamte Reifezeit oder einen Teil davon in einem Holzfass gelagert, in dem zuvor die in der Anspielung genannte Spirituose gereift wurde, sofern

i)
der vorherige Inhalt bei jenen Spirituosenkategorien oder geografischen Angaben für Spirituosen, bei denen der Zusatz von verdünntem oder unverdünntem Alkohol verboten ist, aus dem Holzfass ausgeleert wurde,
ii)
die Anspielung innerhalb der Beschreibung des Fasses, in dem die so gewonnene Spirituose gereift wird, erfolgt,
iii)
die Anspielung weniger deutlich sichtbar als die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose oder ein möglicherweise verwendeter zusammengesetzter Begriff ist, und
iv)
die Anspielung abweichend von Absatz 4 Buchstabe b in einer Schriftgröße erscheint, die höchstens so groß ist wie die Schriftgröße der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose oder eines verwendeten zusammengesetzten Begriffs.

b)
In Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

(4) Die in den Absätzen 2, 3 und 3a genannten Anspielungen erscheinen

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