Artikel 2 VO (EU) 2021/1465

Spirituosen gemäß Artikel 12 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2019/787, die die Kennzeichnungsvorschriften gemäß dem genannten Artikel und gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung nicht erfüllen, aber den Anforderungen von Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 entsprechen und vor dem 31. Dezember 2022 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

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