ANHANG VO (EU) 2021/1473
ANHANG II
AD-HOC-SCHLIEßUNGEN — STICHPROBENBERICHT AN DEN KÜSTENSTAAT | |||||||
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Eismeergarnelen im Verhältnis zu juvenilen Eismeergarnelen (*) | |||||||
Angaben zur Inspektion/Beobachtung | Inspektionsschiff | Name des Inspektors/Beobachters | Name des Inspektors/Beobachters | Datum und Uhrzeit (1) der Inspektion/Beobachtung | Position (2) bei der Inspektion/Beobachtung | ||
Angaben zum Fischereifahrzeug | Name | Rufzeichen | Registriernummer | Flaggenstaat |
Art des Fanggeräts einfach/doppelt |
Maschenöffnung in mm | |
Selektive Maßnahmen | Gitter (für das Sortieren von Pandalus) | Stababstand in mm | Sonstige | Sammelbeutel | Maschenweite der Sammelbeutel | ||
Angaben zum Fangeinsatz | Beginn | Datum, Uhrzeit(1) | Position(2) | ||||
Ende | Datum, Uhrzeit(1) | Position(2) | Dauer des Fangeinsatzes(3) | ||||
Angaben zum Fang | Geschätzte Gesamtfangmenge im Hol (in Kilogramm) | ||||||
Geschätzte Fangmenge Eismeergarnelen im Hol (in Kilogramm) | |||||||
Größe der Eismeergarnelen-Stichprobe (kg/Liter) | |||||||
Gesamtzahl Eismeergarnelen in der Stichprobe | |||||||
Anzahl juvenile Eismeergarnelen in der Stichprobe | |||||||
% juvenile Eismeergarnelen (Anzahl juvenile Eismeergarnelen/Gesamtzahl) | |||||||
Bemerkungen und zusätzliche Informationen | Zusätzliche Informationen aus anderen Quellen, z. B. vom Kapitän. | ||||||
Inspektor Unterschrift | Nicht erforderlich, falls elektronisch erstellt und dem Küstenstaat per E-Mail übermittelt. |
- 1.
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Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 wird wie folgt geändert:
- a)
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In Nummer 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
- a)
- Die Stichprobe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung von Eismeergarnelen im Hol widerspiegelt. Zu diesem Zweck leistet der Kapitän oder eine von ihm benannte Person bei der Probenahme Unterstützung.
- b)
- Die Mindestgröße der Stichprobe beträgt 1 kg oder 2 l Eismeergarnelen.
- b)
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Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
- Die Menge von juvenilen Eismeergarnelen wird als Prozentsatz der Gesamtzahl der Eismeergarnelen in der Stichprobe berechnet.
- 2.
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Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 erhält folgende Fassung:
- 3.
-
Die Überschrift von Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 erhält folgende Fassung:
IM GESCHLOSSENEN GEBIET IN DER EISMERGARNELEN-FISCHEREI ZUZULASSENDES SELEKTIVES GITTER
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