ANHANG VO (EU) 2021/1473

ANHANG II

AD-HOC-SCHLIEßUNGEN — STICHPROBENBERICHT AN DEN KÜSTENSTAAT
Eismeergarnelen im Verhältnis zu juvenilen Eismeergarnelen (*)
Angaben zur Inspektion/Beobachtung Inspektionsschiff Name des Inspektors/Beobachters Name des Inspektors/Beobachters Datum und Uhrzeit (1) der Inspektion/Beobachtung Position (2) bei der Inspektion/Beobachtung
Angaben zum Fischereifahrzeug Name Rufzeichen Registriernummer Flaggenstaat

Art des Fanggeräts

einfach/doppelt

Maschenöffnung in mm
Selektive Maßnahmen Gitter (für das Sortieren von Pandalus) Stababstand in mm Sonstige Sammelbeutel Maschenweite der Sammelbeutel
Angaben zum Fangeinsatz Beginn Datum, Uhrzeit(1) Position(2)
Ende Datum, Uhrzeit(1) Position(2) Dauer des Fangeinsatzes(3)
Angaben zum Fang Geschätzte Gesamtfangmenge im Hol (in Kilogramm)
Geschätzte Fangmenge Eismeergarnelen im Hol (in Kilogramm)
Größe der Eismeergarnelen-Stichprobe (kg/Liter)
Gesamtzahl Eismeergarnelen in der Stichprobe
Anzahl juvenile Eismeergarnelen in der Stichprobe
% juvenile Eismeergarnelen (Anzahl juvenile Eismeergarnelen/Gesamtzahl)
Bemerkungen und zusätzliche Informationen Zusätzliche Informationen aus anderen Quellen, z. B. vom Kapitän.
Inspektor Unterschrift Nicht erforderlich, falls elektronisch erstellt und dem Küstenstaat per E-Mail übermittelt.
1.
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

a)
Die Stichprobe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung von Eismeergarnelen im Hol widerspiegelt. Zu diesem Zweck leistet der Kapitän oder eine von ihm benannte Person bei der Probenahme Unterstützung.
b)
Die Mindestgröße der Stichprobe beträgt 1 kg oder 2 l Eismeergarnelen.

b)
Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.
Die Menge von juvenilen Eismeergarnelen wird als Prozentsatz der Gesamtzahl der Eismeergarnelen in der Stichprobe berechnet.

2.
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 erhält folgende Fassung:

3.
Die Überschrift von Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 erhält folgende Fassung:

IM GESCHLOSSENEN GEBIET IN DER EISMERGARNELEN-FISCHEREI ZUZULASSENDES SELEKTIVES GITTER

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